Art. 37 Abs. 1 BV „Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt.“ Art. 38 BV „1. Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung. 2. Er erlässt Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung. 3. Er erleichtert die Einbürgerung von: a) Personen der dritten Ausländergeneration; b) staatenlosen Kindern.“ Art. 9 nBüG „1. Der Bund erteilt die Einbürgerungsbewilligung nur, wenn die Bewerberin oder der Bewerber: a) bei der Gesuchstellung eine Niederlassungsbewilligung besitzt; und b) bei der Gesuchstellung einen Aufenthalt von insgesamt zehn Jahren in der Schweiz nachweist, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs. 2. Für die Berechnung der Aufenthaltsdauer nach Absatz 1 Buchstabe b wird die Zeit, während welcher die Bewerberin oder der Bewerber zwischen dem vollendeten 8. und 18. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, doppelt gerechnet. Der tatsächliche Aufenthalt hat jedoch mindestens sechs Jahre zu betragen.“ Art. 33 nBüG „1. An die Aufenthaltsdauer angerechnet wird der Aufenthalt in der Schweiz mit Aufenthaltstitel in Form: a) einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung; b) einer vorläufigen Aufnahme; die Aufenthaltsdauer wird zur Hälfte angerechnet; oder c) einer vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Legitimationskarte oder eines vergleichbaren Aufenthaltstitels. 2. Kurzfristiges Verlassen der Schweiz mit der Absicht auf Rückkehr unterbricht den Aufenthalt nicht. 3. Der Aufenthalt in der Schweiz gilt als bei der Abreise ins Ausland aufgegeben, wenn die Ausländerin oder der Ausländer sich bei der zuständigen Behörde abmeldet oder während mehr als sechs Monaten tatsächlich im Ausland lebt.“ Art. 11 nBüG „Die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber: a) erfolgreich integriert ist; b) mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut ist; und c) keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.“ UNHCR SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN, 2018 93

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