werden, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden. Diese verfassungsrechtliche Norm
wird im AuG folgendermassen präzisiert: Gemäss Art. 68 Abs. 1 AuG kann das Bundesamt
für Polizei (fedpol) zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz die
Ausweisung verfügen. Darüber hinaus kann der Widerruf der Aufenthalts- beziehungsweise
Niederlassungsbewilligung nach Art. 62 AuG und Art. 63 AuG zur Wegweisung führen
(Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG).
213. Gemäss Art. 31 Abs. 2 AuG i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AuG geniessen anerkannte Staatenlose jedoch
einen erhöhten Ausweisungsschutz im Vergleich zu anderen AusländerInnen. Sie erhalten
auch dann eine vorläufige Aufnahme, wenn Tatbestände vorliegen, die die Erteilung einer
vorläufigen Aufnahme für andere AusländerInnen, deren Aufenthalts- beziehungsweise
Niederlassungsbewilligung widerrufen wurde, ausschliessen.
Art. 121 BV
„[…]
2. Ausländerinnen und Ausländer können aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie die
Sicherheit des Landes gefährden.
3. Sie verlieren unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie
alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie:
a) wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen
schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind; oder
b) missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben.
4. Der Gesetzgeber umschreibt die Tatbestände nach Absatz 3 näher. Er kann sie um weitere
Tatbestände ergänzen.
5. Ausländerinnen und Ausländer, die nach den Absätzen 3 und 4 ihr Aufenthaltsrecht sowie
alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, sind von der zuständigen Behörde
aus der Schweiz auszuweisen und mit einem Einreiseverbot von 5–15 Jahren zu belegen. Im
Wiederholungsfall ist das Einreiseverbot auf 20 Jahre anzusetzen.
6. Wer das Einreiseverbot missachtet oder sonstwie illegal in die Schweiz einreist, macht sich
strafbar. Der Gesetzgeber erlässt die entsprechenden Bestimmungen.“
Art. 68 AuG
„1. Fedpol kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber
Ausländerinnen und Ausländern eine Ausweisung verfügen; es hört den NDB vorgängig an.
2. Mit der Ausweisung ist eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen.
3. Die Ausweisung wird mit einem befristeten oder unbefristeten Einreiseverbot verbunden.
Die verfügende Behörde kann das Einreiseverbot vorübergehend aufheben, wenn wichtige
Gründe vorliegen.
4. Wenn die betroffene Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit
gefährdet, ist die Ausweisung sofort vollstreckbar.“
UNHCR SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN, 2018
89
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