von Reiseausweisen für Staatenlose enthält.167 Maschinenlesbare Konventionspässe für Staatenlose werden beispielsweise in Schweden168 und dem Vereinigten Königreich169 ausgestellt. UMSETZUNG IN DER SCHWEIZ 206. In der Schweiz ist der Anspruch anerkannter Staatenloser auf ein Reisedokument in Art. 59 Abs. 2 lit. b AuG verankert. Gemäss Art. 59 Abs. 3 AuG besteht dieser Anspruch nicht bei erheblichem oder wiederholtem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland oder bei deren Gefährdung, bei Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz oder bei rechtskräftiger Verurteilung zu einer Landesverweisung. Art. 4 RDV170 bestimmt, dass anerkannte Staatenlose – wie auch schriftenlose ausländische Personen mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie Personen mit F- oder N-Ausweis mit Reisegründen – einen „Pass für eine ausländische Person“ erhalten.171 Für anerkannte Staatenlose wird die Staatenlosigkeit im Pass vermerkt (Art. 4 Abs. 3 RDV). Der „Pass für eine ausländische Person“ wird vom SEM ausgestellt (Art. 1 Abs. 1 lit. b RDV), das die Ausstellung gemäss Art. 19 RDV verweigern kann. Gemäss Art. 14 Abs. 1 RDV muss zunächst bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde persönlich vorgesprochen werden. Für anerkannte Staatenlose sind die Pässe in der Regel fünf Jahre lang gültig (Art. 13 RDV). 167 Beispielsweise sollte auf dem Umschlag „Reiseausweis (Übereinkommen vom 28. September 1954)“ in der Sprache des Ausstellerlandes sowie mindestens auf Englisch oder Französisch geschrieben sein; der Name des Ausstellerlandes sollte auf dem Umschlag angegeben werden; für den Reiseausweis sollte ein Blau – Pantone 7462 oder Ähnliches – verwendet werden; im maschinenlesbaren Bereich auf der Datenseite des Reiseausweises sollte „XXA“ für Staatenlose nach Art. 1 Staatenlosenübereinkommen verwendet werden; der Reiseausweis sollte den folgenden Text enthalten, den die ausstellende Behörde beliebig platzieren kann: „1. This document is issued solely with a view to providing the holder with a travel document which can serve in lieu of a national passport. It is without prejudice to and in no way affects the holder’s nationality. 1. Ce titre est délivré uniquement en vue de fournir au titulaire un document de voyage pouvant tenir lieu de passeport national. Il ne préjuge pas de la nationalité du titulaire et est sans effet sur celle-ci. 2. The holder is authorized to return to [state here the country whose authorities are issuing the document] within the period of validity specified in this document. 2. Le titulaire est autorisé à retourner en [indication du pays dont les autorités délivrent le titre] pendant la validité inscrite dans ce titre. 3. Should the holder take up residence in a country other than that which issued the present document, he must, if he wishes to travel again, apply to the competent authorities of his country of residence for a new document. 3. En cas d’établissement dans un autre pays que celui où le présent titre a été délivré, le titulaire doit, s’il veut se déplacer à nouveau, faire la demande d’un nouveau titre aux autorités compétentes du pays de sa résidence.“; und auf den Seiten für Visa im Inneren sollte der folgende Text als Wasserzeichen abgebildet werden: „Travel Document (Convention of 28 September 1954) Titre de Voyage (Convention du 28 septembre 1954)“(vgl. UNHCR, Guide for Issuing Machine Readable Convention Travel Documents for Refugees and Stateless Persons, jointly published by UNHCR and the ICAO (Guide), Februar 2017, §§ 42 und 49; und Appendix: MRCTD Specimens (S. 26–28), verfügbar unter: http://www.refworld.org/docid/52b166a34.html). 168 Vgl. Migrationsverket, Travel document, 22. August 2016, verfügbar unter: https://bit.ly/2PcnLDV. 169 Vgl. Home Office, Apply for a Home Office travel document, verfügbar unter: https://bit.ly/2wcj4ky. 170 Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) vom 14. November 2012 (Stand am 1. März 2017), verfügbar unter: https://bit.ly/2nOjjil. 171 Vgl. SEM, Reisedokumente für andere ausländische Personen, 14. November 2012, verfügbar unter: https://bit.ly/2PaP6Xb. „Schriftenlosigkeit“ wird in Art. 10 RDV wie folgt definiert: „1. Als schriftenlos im Sinne dieser Verordnung gilt eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt, und: von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht; oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist. 2.  Verzögerungen, die bei der Ausstellung eines Reisedokuments bei den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates entstehen, begründen die Schriftenlosigkeit nicht. 3.  Die Kontaktnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates kann namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen nicht verlangt werden. 4.  Die Schriftenlosigkeit wird im Rahmen der Gesuchsprüfung durch das SEM festgestellt.“ 84 STAATENLOSIGKEIT IN DER SCHWEIZ

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