Art. 62 AuG „1. Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer: a) oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat; b) zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59–61 oder 64 StGB angeordnet wurde; c) erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; d) eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält; e) oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. 2. Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.“ Art. 63 AuG „1. D  ie Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn: a) die Voraussetzungen nach Artikel 62 Buchstabe a oder b erfüllt sind; b) die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; c) die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. 2. Die Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, kann nur aus Gründen von Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 62 Buchstabe b widerrufen werden. 3. Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.“ BEWERTUNG 203. Grundsätzlich ist das Recht auf Bewegungsfreiheit innerhalb der Schweiz garantiert. Die freie Wahl des Wohnorts ist für AusländerInnen generell, wie auch für anerkannte Staatenlose im Ausländergesetz gleichermassen geregelt und unterliegt bezüglich der Möglichkeit, den Wohnort in einen anderen Kanton zu verlegen, gewissen Einschränkungen, die jedoch in Einklang mit dem Staatenlosenübereinkommen sind. Gesetzlich nicht geregelt ist das Recht auf freie Wahl des Wohnorts für Personen, die sich im Staatenlosenanerkennungsverfahren befinden und über kein Aufenthaltsrecht verfügen. Eine diesbezügliche Klärung in der empfohlenen speziellen Regelung des Staatenlosenanerkennungsverfahrens wäre empfehlenswert. 82 STAATENLOSIGKEIT IN DER SCHWEIZ

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