Einziger Artikel Abs. 3 Bundesbeschluss
„Für die Fürsorge Staatenloser, die dem Übereinkommen unterstehen, gelten die Fürsorgebestimmungen für Flüchtlinge des 5. und 6. Kapitels des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998.“
Art. 3 Abs. 1 AsylV 2
„Bei Flüchtlingen, Staatenlosen und Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung richten
sich die Festsetzung, die Ausrichtung und die Einschränkung der Sozialhilfeleistungen nach
kantonalem Recht. Dabei ist die Gleichbehandlung mit der einheimischen Bevölkerung zu
gewährleisten.“
BEWERTUNG
199. Dadurch, dass die gleiche Behandlung von Staatenlosen mit der einheimischen Bevölkerung
in Bezug auf die öffentliche Fürsorge im Schweizer Recht verankert ist, wird sichergestellt,
dass anerkannte Staatenlose ihr Recht unter Art. 23 Staatenlosenübereinkommen geniessen
können.
4.3 Administrative Massnahmen
„
Ich bin ohne Zukunft geboren worden, meine Zukunft war bereits vor meiner Geburt
vorbei. Auch in der Schweiz bleibe ich Ajnabi und staatenlos.“
Tofik, staatenloser Kurde aus Syrien163
4.3.1 Freizügigkeit
INTERNATIONALE VERPFLICHTUNGEN
200. Das Recht auf freie Wahl des Aufenthaltsorts und auf Freizügigkeit innerhalb eines Vertragsstaats ist in Art. 26 Staatenlosenübereinkommen verankert. Die Vertragsstaaten sind
verpflichtet, Staatenlosen die gleiche Behandlung wie AusländerInnen allgemein unter den
gleichen Umständen zu gewähren. Diese Bestimmung findet auf Staatenlose Anwendung, die
sich rechtmässig im Hoheitsgebiet befinden („se trouvant régulièrement sur son territoire“).164
Art. 26 Convention relative au statut des apatrides
„Tout État contractant accordera aux apatrides se trouvant régulièrement sur son territoire le
droit d’y choisir leur lieu de résidence et d’y circuler librement, sous les réserves instituées par la
réglementation applicable aux étrangers en général, dans les mêmes circonstances.”
80
163
Für eine Zusammenfassung von Tofiks Situation siehe den Infokasten auf Seite 87.
164
Für eine Erklärung der Bedeutung des „rechtmässigen Befindens“ siehe die Ausführungen in Kapitel 4.2.1
Erwerbstätigkeit und vgl. UNHCR, UNHCR-Handbuch, Genf 2014 (deutsche Version 2016), §§ 134–135.
STAATENLOSIGKEIT IN DER SCHWEIZ
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