4.2.2 Öffentliche Fürsorge INTERNATIONALE VERPFLICHTUNGEN UND AUSLEGUNG GEMÄSS UNHCR-HANDBUCH 197. Der Zugang staatenloser Personen zu öffentlicher Fürsorge ist in Art. 23 Staatenlosenübereinkommen geregelt. Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, Staatenlosen die gleiche Behandlung wie ihren Staatsangehörigen zu gewähren. Diese Bestimmung findet auf Staatenlose Anwendung, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet aufhalten („résidant régulièrement sur leur territoire“).159 Art. 23 Convention relative au statut des apatrides „Les États contractants accorderont aux apatrides résidant régulièrement sur leur territoire le même traitement en matière d’assistance et de secours publics qu’à leurs nationaux.” UMSETZUNG IN DER SCHWEIZ 198. In der Schweiz liegt die öffentliche Fürsorge für Bedürftige (sogenannte Sozialhilfe), in der Kompetenz der Kantone (Art. 115 BV). Der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten im ZUG160. Gemäss Art. 1 Abs. 3 ZUG richtet sich die Unterstützung Staatenloser nach besonderem Erlass des Bundes. Im entsprechenden Bundesbeschluss161 ist geregelt, dass für anerkannte Staatenlose die Fürsorgebestimmungen für Flüchtlinge anwendbar sind (Einziger Artikel Abs. 3 Bundesbeschluss). Deshalb ist gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylV 2162 im Hinblick auf die Sozialhilfeleistungen für Flüchtlinge und Staatenlose die Gleichbehandlung mit der einheimischen Bevölkerung zu gewährleisten. Art. 115 BV „Bedürftige werden von ihrem Wohnkanton unterstützt. Der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten.“ Art. 1 ZUG „1. Dieses Gesetz bestimmt, welcher Kanton für die Unterstützung eines Bedürftigen, der sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist. 2. Es regelt den Ersatz von Unterstützungskosten unter den Kantonen. 3. Die Unterstützung von Auslandschweizern richtet sich nach dem Auslandschweizergesetz vom 26. September 2014, die Unterstützung Asylsuchender, von Flüchtlingen, Schutzbedürftiger, vorläufig Aufgenommener und Staatenloser nach besonderen Erlassen des Bundes.“ 159 Für eine Erklärung der Bedeutung eines „rechtmässigen Aufenthalts“ siehe die Ausführungen in Kapitel 4.2.1 Erwerbstätigkeit und vgl. UNHCR, UNHCR-Handbuch, Genf 2014 (deutsche Version 2016), §§ 136–137. 160 Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) vom 24. Juni 1977 (Stand am 8. April 2017), verfügbar unter: https://bit.ly/2nJg5wo. 161 Bundesbeschluss betreffend die Genehmigung des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 27. April 1972 (Stand am 28. September 1999), verfügbar unter: https://bit.ly/2OFw75I. 162 Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) vom 11. August 1999 (Stand am 1. März 2017), verfügbar unter: https://bit.ly/2MhPmWd. UNHCR SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN, 2018 79

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