177. Auf der Webseite des SEM, welche die zum 1. Januar 2018 eintretenden Änderungen noch nicht berücksichtigt, werden die Bestimmungen in Art. 31 AuG wie folgt zusammengefasst: „Wird einer Person gestützt auf das Übereinkommen die Staatenlosigkeit zuerkannt, hat sie Anspruch auf eine Aufenthaltsregelung in der Schweiz (Ausweis B oder C). Bei straffälligen, als staatenlos anerkannten, Personen kann der Aufenthalt durch eine vorläufige Aufnahme (Ausweis F) geregelt werden.“145 178. Der Verweis auf die „Rechtmässigkeit“ des Aufenthalts in Art. 31 Abs. 1 AuG stellt demnach für das SEM keine Voraussetzung für den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung dar, sondern dient der Feststellung der kantonalen Zuständigkeit.146 179. Anerkannte Staatenlose müssen sich mit dem Entscheid des SEM an die kantonale Migrationsbehörde wenden. Diese prüft, ob nach Art. 31 AuG Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung besteht (der Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 31 Abs. 3 AuG wird seit dessen Aufhebung nicht mehr geprüft) oder ob die staatenlose Person vorläufig aufzunehmen ist. Eine kantonale Migrationsbehörde erklärte, dass das SEM anerkannte Staatenlose den Kantonen zuweist und dabei den aktuellen Wohnsitz der Betroffenen berücksichtigt, sodass die meisten anerkannten Staatenlosen dem Kanton zugewiesen werden, in dem sie schon während des Staatenlosenanerkennungsverfahrens wohnhaft waren. Die Einheit der Familie werde ebenfalls berücksichtigt. 180. Dem SEM sind keine Fälle bekannt, in denen Staatenlose nach Anerkennung keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätten. Auch die Anwälte bestätigten, dass es für ihre MandantInnen nach der Anerkennung nicht schwierig gewesen ist, eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Demgegenüber habe das Durchsetzen des Anspruchs auf eine Niederlassungsbewilligung bereits Schwierigkeiten bereitet. Einer der Anwälte verwies auf ungefähr zehn solche Fälle. Als Erklärung hierfür führte er an, dass die kantonalen Migrationsbehörden die Bestimmung des heute aufgehobenen Art. 31 Abs. 3 AuG oftmals nicht kannten und dass strittig war, ab wann die fünf Jahre zu zählen seien. BEWERTUNG 181. Die aufenthaltsrechtliche Regelung für anerkannte Staatenlose in der Schweiz entspricht dem Sinn und Zweck des Staatenlosenübereinkommens. Da es für die Betroffenen aber oftmals gar kein anderes Land gibt, in dem sie sich rechtmässig aufhalten können, ist bedauerlich, dass der Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung für anerkannte Staatenlose gemäss Art. 31 Abs. 3 AuG aufgehoben wurde. 70 145 SEM, Asyl / Schutz vor Verfolgung: Staatenlosigkeit, 3. Februar 2017, verfügbar unter: https://bit.ly/2MehtFT. 146 Vgl. Pablo Arnaiz, Staatenlose im internationalen und schweizerischen Recht, in: Véronique Boillet/Pablo Arnaiz/Minh Son Nguyen, Actualité du droit des étrangers: Les apatrides – Staatenlose, Neuchâtel, 2016, S. 57–154, hier S. 119. Arnaiz weist darauf hin, dass die Regelung wahrscheinlich aus dem AsylG übernommen worden sei. Dabei sei nicht bemerkt worden, dass Staatenlose – im Gegensatz zu Flüchtlingen – während des Verfahrens kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz haben. STAATENLOSIGKEIT IN DER SCHWEIZ

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