Verschiedene Länderbeispiele In Staaten mit einem Staatenlosenanerkennungsverfahren – wie Frankreich, den Philippinen, der Republik Moldau, Spanien und Ungarn – ist in der Praxis die Beweislast für den Nachweis von Staatenlosigkeit geteilt. So bemühen sich sowohl die GesuchstellerInnen als auch die EntscheiderInnen, festzustellen, ob die Betroffenen von einem Land als Staatsangehörige angesehen werden. Dafür muss gegebenenfalls Kontakt mit den Behörden der Länder aufgenommen werden, zu denen die GesuchstellerInnen eine Verbindung haben. In der Republik Moldau sind die zuständigen Behörden beispielsweise gesetzlich dazu befugt, die Behörden der Länder zu kontaktieren, mit denen die GesuchstellerInnen eine Verbindung haben, und von diesen Unterlagen anzufordern, um das Gesuch zu begründen.123 AUSGESTALTUNG IN DER SCHWEIZ: ZUGELASSENE BEWEISMITTEL 139. Im Schweizer Staatenlosenanerkennungsverfahren können gemäss Art. 12 VwVG die folgenden Beweismittel herangezogen werden: Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen. Das SEM wies darauf hin, dass insbesondere folgende Dokumente vorgelegt werden können: Identitätsdokumente, Bescheinigungen von Botschaften und – im Falle von Personen, die ein Asylgesuch und ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit gestellt haben – sämtliche Angaben und die Anhörungsprotokolle aus dem Asylverfahren. Allen vorliegenden Dokumenten, wie den Anhörungsprotokollen und dem schriftlichen Austausch, werde der gleiche „Beweiswert“ zugeschrieben. Beispielsweise seien Ajanib- und Maktumin-Ausweise für sich genommen nicht ausschlaggebend, sondern würden gemeinsam mit allen anderen vorliegenden Beweismitteln berücksichtigt. 140. Die Anwälte führten aus, dass Ajanib- und Maktumin-Ausweise meist bereits im Asylverfahren eingereicht werden, sodass im Staatenlosenanerkennungsverfahren auf diese Dokumente lediglich verwiesen werde. In der Praxis gebe es kaum Beweismittel, die mit einem Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit eingereicht werden können. Ein Anwalt berichtete, dass das SEM in mehreren Fällen begann, die Anerkennung der Staatenlosigkeit zu widerrufen. Die Begründung laute, dass sich das SEM das Dokument, das als Beweismittel erbracht wurde, noch einmal angeschaut und daraufhin anders eingeschätzt habe. AUSGESTALTUNG IN DER SCHWEIZ: VERTEILUNG DER BEWEISLAST 141. Gemäss dem ZGB124 hat – wo das Gesetz es nicht anders bestimmt – derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Analog zu Art. 8 ZGB trägt in Verfahren des öffentlichen Rechts diejenige Partei die Beweislast und damit die Folgen der Beweislosigkeit, die aus der unbewiesen gebliebenen Behauptung Rechte ableiten will. Es gilt dabei der Untersuchungsgrundsatz, demzufolge die Beweiserhebung Sache der Behörde ist, die den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Art. 12 VwVG). Die Parteien tragen jedoch eine Mitwirkungspflicht und sind gehalten, zur Feststellung des Sachverhalts in einem Verfahren beizutragen, das sie durch ihr Begehren einleiten (Art. 13 VwVG). Die Mitwirkungspflicht gilt gerade für solche Tatsachen, die eine 56 123 Vgl. UNHCR, Good Practices Paper – Action 6: Verfahren zur Feststellung der Staatenlosigkeit einführen, um Staatenlose zu schützen, 11. Juli 2016, S. 7. 124 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. September 2017), verfügbar unter: https://bit.ly/1DOXNsG. STAATENLOSIGKEIT IN DER SCHWEIZ

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