Niederlassungsbewilligung besser gestellt waren als Flüchtlinge mit Asyl.111 Während Letztere gemäss Art. 60 Abs. 2 AsylG112 i.V.m. Art. 34 AuG113 keinen Anspruch mehr auf eine Niederlassungsbewilligung hatten, bestand dieser Anspruch weiterhin nach Art. 31 Abs. 3 AuG für anerkannte Staatenlose nach einem rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz von mindestens fünf Jahren.114 131. Diese gesetzliche Unterscheidung zwischen Flüchtlingen mit Asyl und anerkannten Staatenlosen bezüglich des Anspruchs auf eine Niederlassungsbewilligung besteht jedoch nicht mehr, da Art. 31 Abs. 3 AuG am 1. Januar 2018 aufgehoben wird.115 Es ist daher damit zu rechnen, dass die Frage nach dem schutzwürdigen Interesse an der Anerkennung der Staatenlosigkeit erneut aufkommen wird. BEWERTUNG 132. Nach Auffassung von UNHCR begründet die Feststellung eines durch einen internationalen Vertrag definierten Status bereits per se ein schutzwürdiges Interesse.116 Die Vertragsstaaten können deshalb die Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht von der innerstaatlichen Frage abhängig machen, ob diese zusätzlich zur Flüchtlingsanerkennung zu einer verbesserten Rechtsstellung nach nationalem Recht führt.117 133. Ausserdem hebt die Flüchtlingsanerkennung den Zustand der Staatenlosigkeit nicht auf. Nur die Feststellung von Staatenlosigkeit stellt sicher, dass den Betroffenen die Rechtsstellung als Staatenlose formell zuerkannt wird und ihnen alle im Übereinkommen garantierten Rechte gewährt werden. Die Feststellung der Staatenlosigkeit durch einen Hoheitsakt hat auch erheblichen symbolischen Charakter, wird doch damit der schwierigen Situation Staatenloser offiziell Ausdruck verliehen. Im Übrigen regeln die Ausschlussklauseln in Art. 1 Abs. 2 Staatenlosenübereinkommen abschliessend, wann Staatenlose vom Schutz des Übereinkommens ausgeschlossen werden können. Diese sehen nicht vor, dass ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werden muss. 54 111 Vgl. BVGer, A. und seine Kinder B. und C. gegen Staatssekretariat für Migration SEM, F-6147/2015, 5. Januar 2017, 1.2, verfügbar unter: http://www.refworld.org/pdfid/58b57b274.pdf. 112 Asylgesetz (AsylG) vom 26. Juni 1998 (Stand am 1. Oktober 2016), verfügbar unter: https://bit.ly/2MLOZ2l. 113 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) vom 16. Dezember 2005 (Stand am 1. Januar 2017), verfügbar unter: https://bit.ly/2O52ifG. 114 Für eine ausführliche Diskussion der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen siehe Kapitel 4.1 Aufenthaltsregelung. 115 Vgl. BBI 2015 7207, verfügbar unter: https://bit.ly/2MQ75R8. 116 Vgl. dazu auch die in Kapitel 3.1.5 Koordinierung von Asyl- und Staatenlosenanerkennungsverfahren erwähnten UNHCR-Empfehlungen. 117 Vgl. dazu auch Art. 27 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, wonach sich die Vertragsparteien nicht auf ihr innerstaatliches Recht berufen können, um die Nichterfüllung eines Vertrags zu rechtfertigen (Vienna Convention on the Law of Treaties, 23 May 1969, United Nations, Treaty Series, vol. 1155, p. 331, verfügbar unter: http://www.refworld.org/docid/3ae6b3a10.html und AS 1990 1112). STAATENLOSIGKEIT IN DER SCHWEIZ

Select target paragraph3