aufgeführt.101 Der freiwillige Verzicht auf die Staatsangehörigkeit ist kein Grund für den Ausschluss vom Staatenlo­senübereinkommen.102 122. Insbesondere sollten Kinder, die die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 1 erfüllen, nicht vom Schutz des Staatenlosenübereinkommens ausgeschlossen werden, weil ihre Eltern sie nicht haben einbürgern lassen. Eine solche Praxis widerspricht nicht nur dem Staatenlosenübereinkommen, sondern auch der Verpflichtung, bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1 Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention)103). Der UN-Kinderrechtsausschuss betont, dass dieser Grundsatz auch im Bereich des Asyls und des Zugangs zu einer Staatsangehörigkeit beachtet werden muss.104 123. Obwohl die Frage der freien Entscheidung kein Grund für den Ausschluss vom Staatenlosenübereinkommen ist, kann sie sich auf die anschliessende Behandlung der staatenlosen Person auswirken. Personen, die freiwillig auf ihre Staatsangehörigkeit verzichtet haben, können diese im Gegensatz zu anderen Staatenlosen möglicherweise wiedererwerben. Besteht für eine staatenlose Person die realistische Chance, in der nahen Zukunft in einem anderen Staat Schutz zu erhalten, der mit den Standards des Staatenlosenübereinkommens übereinstimmt, liegt es im Ermessen des Aufnahmestaats, dieser Person ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu verleihen. Für Personen, die aus praktischen Erwägungen freiwillig auf ihre Staatsangehörigkeit verzichten, weil sie keine Staatsangehörigen eines bestimmten Staates sein möchten oder weil sie glauben, dass sie dadurch in einem anderen Staat einen Schutzstatus erlangen, ist die Wiederaufnahme durch den Staat der früheren Staatsangehörigkeit, verbunden mit deren Wiedererwerb, die beste Lösung.105 124. Für die Schweiz schlug einer der befragten AkademikerInnen in diesem Sinne beispielsweise vor, dass die Anerkennung als Staatenloser beziehungsweise Staatenlose und die Aufenthaltsregelung voneinander getrennt werden könnten.106 BEWERTUNG 125. Um zu gewährleisten, dass Staatenlosen in der Schweiz der durch das Staatenlosenübereinkommen garantierte Schutz nicht verwehrt wird, sollte sichergestellt werden, dass der Begriff „law“ beziehungsweise „législation“ weit ausgelegt wird. Das Staatenlosenübereinkommen unterscheidet zudem nicht zwischen rechtlicher und faktischer Staatenlosigkeit. Entscheidend für die Anerkennung ist, ob eine Person faktisch von den in Betracht kommenden Staaten als Staatsangehörige betrachtet wird oder nicht. 126. Staatenlose dürfen auch nicht vom Schutz des Staatenlosenübereinkommens ausgeschlossen werden, weil sie freiwillig auf ihre Staatsangehörigkeit verzichtet und nicht alles Mögliche 52 101 Für eine ausführliche Diskussion der Ausschlussklauseln siehe Kapitel 3.2.4 Anwendung der Ausschlussklauseln. 102 Vgl. UNHCR, UNHCR-Handbuch, Genf 2014 (deutsche Version 2016), § 51. 103 Convention relative aux droits de l'enfant, 20 novembre 1989, Nations Unies, Recueil des Traités, vol. 1577, p. 3, verfügbar unter: http://www.refworld.org/docid/3ae6b38f0.html und AS 1998 2055. 104 Vgl. United Nations Committee on the Rights of the Child, General comment No. 14 (2013) on the right of the child to have his or her best interests taken as a primary consideration (art. 3, para. 1), CRC/C/GC/14, 29. Mai 2013, § 30, verfügbar unter: http://www.refworld.org/docid/51a84b5e4.html. 105 Vgl. UNHCR, UNHCR-Handbuch, Genf 2014 (deutsche Version 2016), §§ 51, 153–157 und 161–162. 106 Für Ausführungen zur derzeitigen Aufenthaltsregelung für anerkannte Staatenlose in der Schweiz siehe Kapitel 4.1 Aufenthaltsregelung. STAATENLOSIGKEIT IN DER SCHWEIZ

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