Rechtsinstrument definiert und es gibt keine besondere vertragliche Regelung für diese Personengruppe.95 UMSETZUNG IN DER SCHWEIZ: AUSSCHLUSS AUFGRUND DES FREIWILLIGEN VERZICHTS AUF DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT UND MANGELNDER BEMÜHUNGEN, EINE STAATSANGEHÖRIGKEIT (WIEDER) ZU ERWERBEN 118. Um in der Schweiz als staatenlos anerkannt zu werden, müssen GesuchstellerInnen zudem ohne eigenes Zutun die Staatsangehörigkeit verloren haben und dürfen keine Möglichkeit haben, diese (wieder) zu erlangen.96 Das BGer urteilte wie folgt: „Personen, die ihre Staatsbürgerschaft freiwillig aufgegeben haben oder sich ohne triftige Gründe weigern, diese wieder zu erwerben, obwohl sie die Möglichkeit dazu hätten, fallen nicht unter das Staatenlosen-Übereinkommen.“97 Diese zusätzliche Voraussetzung wird vom BVGer wie folgt begründet: „Die Anerkennung der Staatenlosigkeit soll in erster Linie Menschen Hilfe in Form eines Auffang- und Schutzstatus bieten, die ohne ihr Zutun in eine Notlage geraten sind. Das Staatenlosenübereinkommen soll nicht dazu dienen, allen Personen, die es wünschen, den Status der Staatenlosigkeit, der in verschiedener Hinsicht günstiger ist als derjenige anderer ausländischer Personen, zu verschaffen. Ziel des Staatenlosenübereinkommens ist es, staatenlose Personen gleich zu behandeln wie Flüchtlinge. […] Der Status der Staatenlosigkeit verlöre seinen Grundgehalt, würde er zu einer Sache der persönlichen Präferenz […].“98 119. Das BVGer führte weiter aus, dass als triftige Gründe, die Staatsangehörigkeit nicht wiederzuerlangen, subjektive, in der persönlichen Präferenz liegende Gründe nicht infrage kommen.99 Als triftig könnten nur objektive Gründe angesehen werden. Eine rein subjektive Motivation, die Schritte zum (Wieder-)Erwerb der Staatsangehörigkeit nicht unternehmen zu wollen, sei dagegen in der Regel als Ausdruck persönlicher Präferenzen anzusehen. Als triftiger Grund anerkannt wurde dagegen die Weigerung eines vorläufig aufgenommenen Flüchtlings, sich in den Herkunftsstaat zu begeben und dort um die Staatsangehörigkeit zu ersuchen.100 120. Auskünften des SEM zufolge werden Gesuche meistens abgelehnt, weil die GesuchstellerInnen nicht nachweisen können, dass sie – ohne eigenes Zutun – keine Staatsangehörigkeit besitzen und dass sie alles Mögliche unternommen haben, um diese wiederzuerlangen. Auch das BVGer hat nach eigenen Angaben in zahlreichen Fällen festgehalten, dass die BeschwerdeführerInnen nicht alles Zumutbare unternommen haben, um ihre Staatenlosigkeit zu beenden, beziehungsweise, dass sie die entsprechenden Bemühungen nicht ausreichend dokumentiert haben. 121. In Art. 1 Abs. 2 Staatenlosenübereinkommen werden die Gründe, aus denen eine staatenlose Person vom Schutz des Übereinkommens auszuschliessen ist, jedoch abschliessend 95 Vgl. UNHCR, UNHCR-Handbuch, Genf 2014 (deutsche Version 2016), § 7, S. 59, Fussnote 74, und S. 76, Fussnote 112. 96 Vgl. SEM, SEM-Handbuch, 1. Mai 2015, S. 7; und SEM, Asyl / Schutz vor Verfolgung: Staatenlosigkeit, 3. Februar 2017, verfügbar unter: https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/staatenlosigkeit.html. 97 BGer, X. gegen Bundesamt für Migration, 2C_36/2012, 10. Mai 2012, 3.1, verfügbar unter: http://www.servat.unibe.ch/dfr/bger/120510_2C_36-2012.html. 98 BVGer, A. gegen Bundesamt für Migration (BFM), C-5327/2007, 4. August 2009, 4.2, verfügbar in der Entscheiddatenbank unter: https://bit.ly/2zjYdjD. 99 Vgl. BVGer, A. gegen Bundesamt für Migration (BFM), C-5327/2007, 4. August 2009, 4.2. 100 Vgl. BVGer, A. gegen Bundesamt für Migration (BFM), C-1873/2013, 9. Mai 2014, 11.4 und 11.6. UNHCR SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN, 2018 51

Select target paragraph3