Übereinkommens ist eine Person, die kein Staat auf Grund seiner Gesetzgebung als seinen Angehörigen betrachtet.“90 113. Im deutschen Bundesgesetzblatt wird „law“ beziehungsweise „législation“ dagegen mit Recht übersetzt.91 Diese Übersetzung spiegelt deutlicher wider, dass der Verweis weit auszulegen ist und nicht nur Gesetze, sondern auch Ministerialerlasse, Verordnungen, Verfügungen, Richterrecht und gegebenenfalls Gewohnheitsrecht umfassen sollte. Da es zudem vorkommen kann, dass ein Staat sich in der Praxis nicht an den Wortlaut des Gesetzes hält, sind auch Fälle erfasst, in denen das geschriebene Recht bei der praktischen Umsetzung wesentlich modifiziert wird.92 Weder die in Deutschland noch die in der Schweiz verwendete deutsche Übersetzung spiegeln jedoch den Verweis auf die Anwendung, nämlich „under the operation of“ beziehungsweise „par application de“, wider. 114. Auskünften des SEM zufolge wird der Begriff der Gesetzgebung in der Anerkennungspraxis jedoch weit ausgelegt. UMSETZUNG IN DER SCHWEIZ: UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN RECHTLICHER UND FAKTISCHER STAATENLOSIGKEIT 115. Im SEM-Handbuch und in der Rechtsprechung des BVGer wird darüber hinaus zwischen rechtlicher und faktischer Staatenlosigkeit unterschieden. De-iure-Staatenlose seien Personen, die kein Staat auf Grund seiner Gesetzgebung als seine Angehörigen betrachte. De-facto-Staatenlose seien Personen, die formell zwar eine Staatsangehörigkeit hätten, deren Heimatstaat sie aber faktisch nicht mehr anerkenne und sich weigere, ihnen Schutz zu gewähren.93 116. Wie oben ausgeführt, ist im Staatenlosenanerkennungsverfahren zu untersuchen, wie der betreffende Staat sein Staatsangehörigkeitsrecht in der Praxis auf den Fall der betreffenden Person anwendet. Dieses Vorgehen, bei der die Lage geprüft wird, in der sich eine Person praktisch befindet, kann zu einem anderen Ergebnis führen als eine rein formalistische Analyse.94 Eine Person, die von ihrem Heimatstaat in der Praxis nicht mehr als Staatsangehörige anerkannt wird und nicht mehr dessen Schutz geniesst, ist staatenlos gemäss Art. 1 Abs. 1 Staatenlosenübereinkommen, wenn sie keine andere Staatsangehörigkeit besitzt. 117. Damit der durch das Staatenlosenübereinkommen garantierte Schutz nicht verwehrt wird, ist es wichtig, dass Personen, die die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 1 Staatenlosenübereinkommen erfüllen, als staatenlos anerkannt werden und nicht irrtümlich als de-factoStaatenlose bezeichnet werden. De-facto-Staatenlosigkeit ist in keinem internationalen 50 90 AS 1972 2320, Hervorhebung durch die Autorin. 91 Vgl. Bundesgesetzblatt Teil II, Jahrgang 1976, Nr. 22, S. 474, verfügbar unter: https://bit.ly/2KRfz8B. 92 Vgl. UNHCR, UNHCR-Handbuch, Genf 2014 (deutsche Version 2016), §§ 22 und 24. 93 Vgl. SEM, SEM-Handbuch, 1. Mai 2015, S. 6–7; und vgl. zum Beispiel BVGer, A. und seine Kinder B. und C. gegen Staatssekretariat für Migration SEM, F-6147/2015, 5. Januar 2017, 3.1, verfügbar unter: http://www.refworld.org/pdfid/58b57b274.pdf: „Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung [Art. 1 Abs. 1 Staatenlosenübereinkommen] das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. “de iure”Staatenlose). Das Abkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. “de facto”-Staatenlose […]).“ 94 Vgl. UNHCR, UNHCR-Handbuch, Genf 2014 (deutsche Version 2016), §§ 23–24. STAATENLOSIGKEIT IN DER SCHWEIZ

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