90. Auskünften des BVGer zufolge gibt es keine Auswertungen im Hinblick darauf, ob die
BeschwerdeführerInnen mehrheitlich durch einen Anwalt beziehungsweise eine Anwältin
vertreten werden. Es gebe auch keine Auswertungen dahingehend, ob die BeschwerdeführerInnen, die durch einen Anwalt beziehungsweise eine Anwältin vertreten werden, meist ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen. Die durchschnittliche Verfahrensdauer habe
im Zeitraum von 2007 bis 2016 bei 531 Tagen gelegen.
91. Alle befragten Anwälte haben für ihre MandantInnen bereits Beschwerde beim BVGer
eingelegt. Ein Anwalt führte aus, dass für seine MandantInnen die unentgeltliche Rechtspflege meistens verweigert wurde. Dies habe in der Regel zu einem Rückzug der Beschwerden
geführt, da die MandantInnen die Kosten nicht tragen konnten. Keiner der Anwälte hat bisher
eine Beschwerde weiter an das BGer gezogen. Einer der Anwälte erklärte, dass das BVGer
seine Beschwerden bisher immer gutgeheissen hat und dass eine Beschwerde vor dem BGer
für seine MandantInnen zu teuer wäre.
BEWERTUNG
92. Es ist positiv zu bewerten, dass GesuchstellerInnen in der Schweiz grundlegende Verfahrensgarantien gewährt werden, wie das Recht, ein Rechtsmittel einzulegen, und die Möglichkeit,
im Beschwerdeverfahren unentgeltliche Rechtspflege zu erhalten.
93. Eine spezielle Regelung des Staatenlosenanerkennungsverfahrens durch Gesetz oder
SEM-interne Weisungen würde die Gelegenheit bieten, weitere wichtige Verfahrensrechte zu
verankern wie insbesondere das Recht auf eine Anhörung, falls notwendig mit Unterstützung
durch Übersetzungs- und Dolmetscherdienste. Die Einführung einer unentgeltlichen
Beratung und Rechtsvertretung im erstinstanzlichen Verfahren wie im neuen Asylverfahren
würde sicherstellen, dass die GesuchstellerInnen über das Verfahren informiert sind und ihre
Interessen von Anfang an angemessen vertreten sind. Gestützt werden könnte eine solche
Reform auf Art. 29 Abs. 3 BV70, der Personen ohne erforderliche Mittel, deren Begehren nicht
aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege garantiert, und soweit es
zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Der Geltungsbereich der unentgeltlichen Prozessführung bezieht sich dabei auch auf nichtstreitige Verwaltungsverfahren.71
94. Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) hat sich mit der unentgeltlichen Verbeiständung im erstinstanzlichen Asylverfahren auseinandergesetzt und dabei festgehalten,
dass die vom Bundesgericht entwickelten Regeln über die Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung auf das erstinstanzliche Asylverfahren anwendbar seien und sich die Notwendigkeit anwaltlicher Verbeiständung ergeben könne. Begründet hat dies die ARK damit, dass
in der Regel eines der beiden Kriterien der Notwendigkeit – das Erfordernis der „erheblichen
Tragweite“ für die gesuchstellende Person – erfüllt sei. Jedoch sei das weitere Erfordernis
des „Anstehens komplexer Sach- oder Rechtsfragen“, die nach dem Beizug eines professionellen Rechtsvertreters im erstinstanzlichen Asylverfahren verlangten, selten erfüllt. Die
ARK begründete dies nicht mit dem geltenden Untersuchungsgrundsatz, sondern mit den
„verfahrensspezifischen Eigenheiten“ des erstinstanzlichen Asylverfahrens und verwies dabei
42
70
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (Stand am 12. Februar 2017), verfügbar
unter: https://bit.ly/1O5n7BV.
71
Gerold Steinmann, Art. 29, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die
Schweizerische Bundesversammlung, Kommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen, 2008, Rz. 36.
STAATENLOSIGKEIT IN DER SCHWEIZ