24. Als besonders hilfreich erwiesen sich die Auskünfte der vier Anwälte, die langjährige
Erfahrungen mit staatenlosen MandantInnen und MandantInnen, für die das Risiko von
Staatenlosigkeit besteht, haben. Für alle vier Anwälte liegen die Zahlen der eingereichten
Gesuche um Anerkennung der Staatenlosigkeit im zweistelligen Bereich. Einer der Anwälte
vertrat rund 100 staatenlose MandantInnen.
1.2.3 Leitfadengestützte Interviews mit Betroffenen
25. Darüber hinaus führte UNHCR mit neun Staatenlosen beziehungsweise Personen, für die das
Risiko von Staatenlosigkeit besteht, leitfadengestützte Interviews durch.18 Die ursprünglich
angestrebte Zahl von 20 Interviews konnte nicht erreicht werden, da es sich im Laufe der
Studie als schwierig erwies, Betroffene zu identifizieren. Hierfür war UNHCR grösstenteils auf
die Unterstützung von RBS und Anwälten angewiesen.
26. UNHCR führte diese Gespräche ab Mai 2017 meist persönlich auf Deutsch oder Französisch.
Aufgrund der guten Sprachkenntnisse der Betroffenen war es nicht nötig, DolmetscherInnen
hinzuzuziehen.19 Die Gespräche fanden grösstenteils an den Wohnorten der Betroffenen,
in Bern, Genf und Zürich, statt. Den Betroffenen sollte vor allem die Möglichkeit geboten
werden, in eigenen Worten über ihre Erfahrungen zu sprechen. Die Gespräche dauerten meist
zwischen anderthalb und drei Stunden und wurden handschriftlich festgehalten.
27. Aufgrund der Schwierigkeiten, Betroffene zu identifizieren, konnten nur die Erfahrungen
einer Frau und eines Kindes in den Bericht aufgenommen werden. Ein grösseres Mass an
Diversität konnte dagegen im Hinblick auf die Aufenthaltsregelungen und die Herkunftsländer sichergestellt werden. So war eine Person zum Zeitpunkt des Gesprächs bereits
eingebürgert, zwei Personen hatten eine Niederlassungsbewilligung, zwei Personen hatten
eine Aufenthaltsbewilligung, drei Personen hatten eine vorläufige Aufnahme und eine Person
befand sich im Asylverfahren in Liechtenstein. Eine Person war in der Schweiz geboren, vier
Personen kamen aus der Arabischen Republik Syrien (Syrien), darunter zwei Kurden, ein
Palästinenser und eine Palästinenserin, eine Person kam aus der Islamischen Republik Iran
(Iran), eine Person aus der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (Mazedonien),
eine Person aus der heutigen Republik Moldau und eine Person aus der ehemaligen Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken (Sowjetunion).
28. Für jede Person wurde eine Zusammenfassung seiner beziehungsweise ihrer Situation
angefertigt und mit ihm beziehungsweise ihr vor der Veröffentlichung des Berichts zur
Durchsicht geteilt. Die Richtigkeit der Auskünfte wurde darüber hinaus nicht weiter
überprüft, sodass die Zusammenfassungen lediglich die Perspektive der Betroffenen
darstellen. Die Auskünfte gewähren Einblicke in ihre Situation und werden im Folgenden
in Infokästen anonymisiert präsentiert und vor allem in Kapitel 4 zur Rechtsstellung
Staatenloser in der Schweiz herangezogen.
18
Für einen Überblick über die diskutierten Fragen siehe Anhang V: Fragenkatalog für Betroffene. Bei den
Interviews wurde sich an UNHCRs Tool for Participatory Assessment in Operations orientiert, das verfügbar ist unter:
https://bit.ly/2B77JYM.
19
In einem Fall erhielt UNHCR sprachliche Unterstützung von der Mitarbeiterin einer RBS, in einem anderen Fall von
einer Bekannten des Befragten.
UNHCR SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN, 2018
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