6.
Da nur wenig über die Situation von Staatenlosen in der Schweiz bekannt ist, führte UNHCR
im Laufe des Jahres 2017 auch hier eine Studie zu Staatenlosigkeit durch. Auf deren
Grundlage entwickelte UNHCR Handlungsempfehlungen, die im vorliegenden Bericht
vorgestellt werden. Der Bericht sowie Zusammenfassungen in deutscher und französischer
Sprache sind elektronisch verfügbar unter: www.unhcr.ch.
1.1 Von der Studie erfasster Personenkreis
und Aufbau des Berichts
VON DER STUDIE ERFASSTER PERSONENKREIS
7.
Diesem Bericht liegt die internationale Definition einer staatenlosen Person gemäss
Art. 1 Abs. 1 Übereinkommen von 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen
(Staatenlosenübereinkommen)6 zugrunde. Dabei werden die Begriffe „staatenlose Person“
und „Staatenlose(r)“ synonym verwendet, um eine Person zu bezeichnen, die kein Staat auf
Grund seines Rechtes als Staatsangehörigen ansieht.7
Art. 1 par. 1 Convention relative au statut des apatrides
„[L]e terme <apatride> désigne une personne qu’aucun État ne considère comme son
ressortissant par application de sa législation.“
8.
Der vorliegende Bericht nimmt an einigen Stellen darüber hinaus auf Personen Bezug, für
die das Risiko von Staatenlosigkeit besteht. Dieser Begriff wird verwendet, um Personen
zu bezeichnen, die (noch) nicht unter die Definition einer staatenlosen Person gemäss
Art. 1 Abs. 1 Staatenlosenübereinkommen fallen oder bei denen unklar ist, ob sie unter die
Definition fallen.
9.
Dagegen beschäftigt sich dieser Bericht nicht per se mit der Situation sogenannter
Sans-Papiers. Diese Personengruppe wird in einer vom Staatssekretariat für Migration (SEM)
in Auftrag gegebenen Studie wie folgt definiert: „Sans-Papiers sind Personen, die sich ohne
Aufenthaltsberechtigung, mehr als einen Monat, und für eine nicht absehbare Zeit in der
Schweiz aufhalten.“8 Diese Personen können, müssen aber nicht staatenlos beziehungsweise
dem Risiko von Staatenlosigkeit ausgesetzt sein. In der vom SEM in Auftrag gegebenen Studie
wird insbesondere betont, dass viele Sans-Papiers über Identitätsdokumente verfügen.9 Identitätsdokumente bestätigen das Bestehen einer Staatsangehörigkeit, während ihr Fehlen auf
Staatenlosigkeit hinweisen kann. Die Anlaufstellen für Sans-Papiers, die im Rahmen dieser
Studie befragt wurden, haben mehrheitlich angegeben, keine oder kaum Erfahrung mit
Staatenlosen zu haben.
6
Convention relative au statut des apatrides, 28 septembre 1954, Nations Unies, Recueil des Traités, vol. 360, p. 117,
verfügbar unter: http://www.refworld.org/docid/3ae6b3840.html und AS 1972 2320.
7
Die im Text zitierten Normen erscheinen in der authentischen französischen beziehungsweise englischen Sprachfassung,
da die unterschiedlichen deutschen Übersetzungen zum Teil von der verbindlichen französischen und englischen
Fassung abweichen. Für genauere Ausführungen zu den Schwierigkeiten bei der Übersetzung von Art. 1 Abs. 1
Staatenlosenübereinkommen siehe Kapitel 3.2.1 Definition einer staatenlosen Person.
8
B,S,S Volkswirtschaftliche Beratung, Sans-Papiers in der Schweiz 2015, 12. Dezember 2015, S. 1, verfügbar unter:
https://bit.ly/2MfAMyD.
9
Vgl. B,S,S Volkswirtschaftliche Beratung, Sans-Papiers in der Schweiz 2015, 12. Dezember 2015, S. 4.
UNHCR SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN, 2018
13