5. Verhinderung von Staatenlosigkeit
in der Schweiz
„
Einer der wichtigsten Grundsätze, die im Europäischen Übereinkommen über die
Staatsangehörigkeit von 1997 verankert sind, ist – meiner Meinung nach – die
Verpflichtung der Staaten, Kinder zu schützen, die im Hoheitsgebiet geboren werden
und bei der Geburt keine andere Staatsangehörigkeit erwerben. […] Es liegt im Wohl
des Kindes, eine Staatsangehörigkeit zu besitzen. Vermutlich ist die beste Möglichkeit,
Staatenlosigkeit bei der Geburt zu beenden […], Kindern, die sonst staatenlos wären,
bei der Geburt automatisch die Staatsangehörigkeit zu verleihen.“
Nils Muiznieks, Menschenrechtskommissar des Europarates182
226. Um Staatenlosigkeit bei Geburt und im späteren Leben zu vermeiden erarbeitete die internationale Gemeinschaft das Übereinkommen von 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit
(Übereinkommen von 1961)183. Dieses hat zum heutigen Zeitpunkt 70 Vertragsstaaten,
darunter Deutschland, Liechtenstein und Österreich.184
227. Auf europäischer Ebene werden die Bestimmungen des Übereinkommens von 1961 durch das
Europäische Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit von 1997 (Europäisches Übereinkommen von 1997)185 und die Konvention des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge von 2006 (Europäisches Übereinkommen
von 2006)186 ergänzt.
228. Die Schweiz ist bisher noch keinem dieser drei Übereinkommen beigetreten. Sie ist lediglich
Vertragsstaat des Übereinkommens zur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit. Dieses
hat nur fünf Vertragsstaaten und regelt, dass ein Kind, dessen Mutter die Staatsangehörigkeit
eines Vertragsstaats besitzt, durch Geburt die Staatsangehörigkeit der Mutter erwirbt,
wenn es sonst staatenlos wäre (Art. 1 Übereinkommen zur Verringerung der Fälle von
Staatenlosigkeit).187
182
Keynote address by Nils Muižnieks, Council of Europe Commissioner for Human Rights, Global Forum on
Statelessness (The Hague, 15–17 September 2014), CommDH/Speech(2014)8, S. 4–5, verfügbar unter:
http://www.refworld.org/pdfid/54bf81184.pdf; inoffizielle Übersetzung der Autorin.
183
Convention sur la réduction des cas d'apatridie, 30 août 1961, Nations Unies, Recueil des Traités, vol. 989, p. 175,
verfügbar unter: http://www.refworld.org/docid/3ae6b39620.html. Für eine Übersetzung ins Deutsche siehe
Bundesgesetzblatt Teil II, Jahrgang 1977, Nr. 28, S. 597–607, verfügbar unter: https://bit.ly/2MQfYKa.
184
Vgl. Nations Unies, Collection des Traités, 4. Convention sur la réduction des cas d'apatridie, verfügbar unter:
https://bit.ly/1T38ejS.
185
Convention européenne sur la nationalité, 6 novembre 1997, STE n°166, verfügbar unter:
http://www.refworld.org/docid/3ae6b36618.html.
186
Convention du Conseil de l’Europe sur la prévention des cas d’apatridie en relation avec la succession d’Etats,
19 mai 2006, STCE n°200, verfügbar unter: http://www.refworld.org/docid/4444c8584.html.
187
Vgl. Département fédéral des affaires étrangères DFAE, Traités internationaux pour lesquels la Suisse assume les fonctions
de dépositaire: Convention tendant à réduire le nombre des cas d’apatridie [convention CIEC no 13], verfügbar unter:
https://bit.ly/2wcvCIG.
UNHCR SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN, 2018
101
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