Art. 12 nBüG „1. Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere: a) i m Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; b) in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung; c) in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen; d) in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; und e) in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird. 2. Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 Buchstaben c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen. 3. Die Kantone können weitere Integrationskriterien vorsehen.“ Art. 2 BüV „1. Die Bewerberin oder der Bewerber ist mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut, wenn sie oder er namentlich: a) über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz verfügt; b) am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz teilnimmt; und c) Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern pflegt. 2. Die zuständige kantonale Behörde kann die Bewerberin oder den Bewerber zu einem Test über die Kenntnisse nach Absatz 1 Buchstabe a verpflichten. Sieht sie einen solchen Test vor, so stellt sie sicher, dass: a) die Bewerberin oder der Bewerber sich mit Hilfe von geeigneten Hilfsmitteln oder Kursen auf den Test vorbereiten kann; und b) sie oder er einen solchen Test bestehen kann mit den für die Einbürgerung erforderlichen mündlichen und schriftlichen Sprachkompetenzen.“ Art. 3 BüV „Die Bewerberin oder der Bewerber gefährdet die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen für eine Beteiligung, Unterstützung, Förderung oder Anwerbung namentlich in folgenden Bereichen: a) Terrorismus; b) gewalttätiger Extremismus; c) organisierte Kriminalität; oder d) verbotener Nachrichtendienst.“ 94 STAATENLOSIGKEIT IN DER SCHWEIZ

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