21. Lebensjahr einen Antrag stellen können, benötigen keinen rechtmässigen oder formalen
Aufenthalt im Hoheitsgebiet und müssen – abgesehen von Bestimmungen bezüglich der
nationalen Sicherheit und krimineller Straftaten – keine Integrationskriterien erfüllen.195
239. Dagegen erlaubt es Art. 6 Abs. 2 lit. b Europäisches Übereinkommen von 1997 den Vertragsstaaten vorzusehen, dass lediglich Personen unter 18 Jahren einen Antrag stellen können.
Zudem darf ein rechtmässiger und gewöhnlicher Aufenthalt, gemäss den ausländerrechtlichen
Vorschriften, gefordert werden. Weitere Voraussetzungen sind nicht zulässig.196
BESTIMMUNGEN IM SCHWEIZER RECHT
240. Das nBüG sieht nicht vor, dass Kinder bereits aufgrund ihrer Geburt in der Schweiz das
Bürgerrecht erwerben. Unabhängig von ihrem Geburtsort können staatenlose Kinder jedoch
gemäss Art. 23 nBüG ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen. Zuständig hierfür ist
das SEM (Art. 25 nBüG).
Art. 38 Abs. 3 BV
„Er [der Bund] erleichtert die Einbürgerung von:
a) Personen der dritten Ausländergeneration;
b) s taatenlosen Kindern.“
Art. 23 nBüG197
„1. Ein minderjähriges staatenloses Kind kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen,
wenn es einen Aufenthalt von insgesamt fünf Jahren in der Schweiz nachweist, wovon ein Jahr
unmittelbar vor der Gesuchstellung.
2. Jeder Aufenthalt in der Schweiz in Übereinstimmung mit den ausländerrechtlichen
Vorschriften wird angerechnet.
3. Das eingebürgerte Kind erwirbt das Bürgerrecht der Wohngemeinde und des Wohnkantons.“
Art. 33 Abs. 1 nBüG
„An die Aufenthaltsdauer angerechnet wird der Aufenthalt in der Schweiz mit Aufenthaltstitel
in Form:
a) einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung;
b) einer vorläufigen Aufnahme; die Aufenthaltsdauer wird zur Hälfte angerechnet; oder
c) einer vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten
Legitimationskarte oder eines vergleichbaren Aufenthaltstitels.“
108
195
Vgl. UNHCR, Guidelines No. 4, HCR/GS/12/04, 21. Dezember 2012, §§ 29, 30, 36, 37 und 41.
196
Vgl. Council of Europe, European Treaty Series – No. 166: Explanatory Report to the European Convention on Nationality, § 50.
197
Vgl. auch Art. 30 BüG.
STAATENLOSIGKEIT IN DER SCHWEIZ
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