168. Nicht vereinbar mit dem Staatenlosenübereinkommen ist auch die Praxis, Flüchtlinge mit Asyl
in der Schweiz nach Art. 1 Abs. 2 lit. ii Staatenlosenübereinkommen (Ausschluss vom Staatenlosenübereinkommen aufgrund gleicher Rechte und Pflichten wie Staatsangehörige) von der
Anerkennung als Staatenlose auszuschliessen. Dies hat auch das Bundesverwaltungsgericht
klargestellt.
169. Für die Zulässigkeit eines Gesuchs um Anerkennung der Staatenlosigkeit wird ein „schutzwürdiges Interesse“ verlangt. Bei anerkannten Flüchtlingen wird dessen Vorliegen davon
abhängig gemacht, ob die Staatenlosenanerkennung zusätzlich zur Flüchtlingsanerkennung zu
einer verbesserten Rechtsstellung nach nationalem Recht führt. Nach Auffassung von UNHCR
begründet die Feststellung eines durch einen internationalen Vertrag definierten Status per se
ein schutzwürdiges Interesse.
170. Aufgrund der gleichen Entstehungsgeschichte der Genfer Flüchtlingskonvention und des
Staatenlosenübereinkommens sind die Ausschlussklauseln in beiden völkerrechtlichen
Verträgen fast identisch formuliert. Dennoch werden sie in der Schweiz unterschiedlich
ausgelegt. Dies führt ebenfalls zu einer völkerrechtlich schwer nachzuvollziehenden
Einschränkung der Anwendung des Staatenlosenübereinkommens.
171. Die Qualitätssicherung der Entscheide besteht im Wesentlichen aus der Kontrolle der
Entscheide durch den jeweiligen Sektionschef beziehungsweise die jeweilige Sektionschefin.
Um sicherzustellen, dass Staatenlose in der Schweiz besser identifiziert werden, sollte(n):
nn das
Staatenlosenanerkennungsverfahren durch Gesetz oder SEM-interne Weisungen
speziell geregelt werden, damit die besondere Situation von Staatenlosen berücksichtigt
wird, den GesuchstellerInnen essenzielle Verfahrensgarantien gewährt werden und so
Fairness und Transparenz sichergestellt sind. Dies schliesst insbesondere ein:
•
die Gewährung eines Aufenthaltsrechts während des Staatenlosenanerkennungs
verfahrens,
•
das Recht auf eine Anhörung,
•
die Unterstützung durch Übersetzungs- und Dolmetscherdienste bei Bedarf,
•
den Zugang zu unentgeltlicher Verbeiständung im erstinstanzlichen Verfahren,
•
die Teilung der Beweislast zwischen dem SEM und den GesuchstellerInnen, wobei
letztere verpflichtet sind, ihre Situation möglichst vollständig und wahrheitsgemäss
darzulegen und alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel zu erbringen und das
SEM verpflichtet ist, alle massgeblichen Beweismittel, die vernünftigerweise verfügbar
sind, zu erheben und offenzulegen,
•
das Beweismass der Glaubhaftmachung analog zu Art. 7 Abs. 2 AsylG anzuwenden.
nn der Zugang zum Staatenlosenanerkennungsverfahren dadurch verbessert werden,
dass:
•
leicht verständliche Informationen für
Sprachversionen bereitgestellt werden,
GesuchstellerInnen
•
das SEM die Besuche in den Kantonen nutzt, um die kantonalen Behörden für das Thema
Staatenlosigkeit zu sensibilisieren und diese anzuregen, potenzielle staatenlose Personen
auf bestehende Informationsmaterialien wie die UNHCR-Broschüre zu Staatenlosigkeit
UNHCR SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN, 2018
in
verschiedenen
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