rungsverfahrens ausdrücklich auf das Staatenlosenanerkennungsverfahren hingewiesen. Die kantonalen Behörden könnten jedoch besser für das Thema Staatenlosigkeit sensibilisiert werden, damit auch sie vermehrt potenziell staatenlose Personen auf das Staatenlosenanerkennungsverfahren verweisen. Für die GesuchstellerInnen selber sind die vorhandenen Informationen zu Staatenlosigkeit im SEM-Handbuch wenig verständlich. Hier besteht Handlungsbedarf, um den Zugang zum Verfahren für Staatenlose zu verbessern. 162. Der besonderen Situation, in der sich GesuchstellerInnen befinden, wird bei der Verteilung der Beweislast und dem angewandten Beweismass nur teilweise angemessen begegnet. Trotz der mit Asylsuchenden vergleichbaren Situation ist im Staatenlosenanerkennungsverfahren weder die Beweislast zwischen dem SEM und den GesuchstellerInnen geteilt, noch wird das Beweismass der Glaubhaftmachung – analog zum Asylverfahren – angewendet. 163. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es wichtig, dass sowohl das Asylgesuch wie auch das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit geprüft und gegebenenfalls beide Rechtsstellungen anerkannt werden. Daher wird das Staatenlosenanerkennungsverfahren während eines Asylverfahrens nicht mehr automatisch sistiert. 164. Die Expertise im Bereich Staatenlosigkeit innerhalb des SEM könnte gestärkt werden, sodass insbesondere MitarbeiterInnen des Direktionsbereichs Asyl über die wichtigsten Informationen zu Staatenlosigkeit und zum Staatenlosenanerkennungsverfahren verfügen und gestützt darauf mögliche staatenlose Personen standardmässig auf die Möglichkeit hinweisen, ein Staatenlosenanerkennungsverfahren einzuleiten. ANERKENNUNGSPRAXIS UND AUSSCHLUSS VOM STAATENLOSENÜBEREINKOMMEN 165. Rechtsgrundlage für die Feststellung, ob eine Person staatenlos ist, ist die Definition einer staatenlosen Person nach Art. 1 Staatenlosenübereinkommen. Diese wird in der Schweizer Anerkennungspraxis jedoch nicht umfassend umgesetzt. Dies führt dazu, dass nicht alle Staatenlosen auch als solche anerkannt werden und Staatenlosigkeit nicht umfassend identifiziert wird. 166. So wird das Staatenlosenanerkennungsverfahren in der Schweiz auf der Grundlage der völkerrechtlich nicht verbindlichen deutschen Übersetzung des Staatenlosenübereinkommens durchgeführt, die teilweise enger ist als die verbindlichen französischen und englischen Fassungen. Damit ist nicht sichergestellt, dass bei der Prüfung, ob eine Person staatenlos ist, das gesamte Recht und die Rechtsanwendungspraxis in Betracht kommender Herkunftsstaaten analysiert werden. 167. Zudem unterscheidet die Schweiz zwischen rechtlicher und faktischer Staatenlosigkeit. De-facto-Staatenlosigkeit ist jedoch in keinem internationalen Rechtsinstrument definiert und es gibt keine vertragliche Regelung für diese Personengruppe. Ausserdem werden Staatenlose vom Schutz des Staatenlosenübereinkommens ausgeschlossen, wenn sie freiwillig auf ihre Staatsangehörigkeit verzichten und nicht alles Mögliche unternommen haben, um eine Staatsangehörigkeit (wieder) zu erwerben. Beide Praktiken widersprechen der Definition der staatenlosen Person nach dem Staatenlosenübereinkommen. Für diese ist allein entscheidend, ob eine Person faktisch von den in Betracht kommenden Staaten als Staatsangehörige betrachtet wird oder nicht. Der hinter der schweizerischen Praxis stehenden Sorge, Missbrauch zu verhindern, könnte jedoch auch anderweitig begegnet werden. 64 STAATENLOSIGKEIT IN DER SCHWEIZ

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