nenserInnen praktisch unmöglich ist, da bereits die theoretische Unterstützung durch die
UNRWA für den Ausschluss vom Staatenlosenübereinkommen genügt.
BEWERTUNG
153. Die Genfer Flüchtlingskonvention und das Staatenlosenübereinkommen haben die gleiche
Entstehungsgeschichte. Die Ausschlussklauseln in beiden völkerrechtlichen Verträgen sind
daher fast identisch formuliert. Es gibt nach UNHCR-Materialien deshalb keinerlei Anhaltspunkte, dass die Ausschlussklauseln unterschiedlich ausgelegt werden sollten.
154. Die unterschiedliche Einschätzung der Tätigkeiten der UNRWA im Hinblick auf
PalästinenserInnen, die ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit, und solchen,
die ein Asylgesuch stellen, ist deshalb nicht nachvollziehbar. Die UNRWA ist lediglich in
Jordanien, im Libanon, in Syrien, im Westjordanland, einschliesslich Ostjerusalem, und im
Gazastreifen zuständig und leistet dort derzeit Schutz oder Hilfe für mehr als fünf Millionen
palästinensische Flüchtlinge.136 UNRWA kann jedoch Staatenlosen ausserhalb ihres
Mandatsgebiets keinerlei Schutz bieten. Wie in Kapitel 4 dieses Berichts dargelegt wird,
ist zudem zu beachten, dass die Rechte aus dem Staatenlosenübereinkommen über das
Ausstellen von Reiseausweisen hinausgehen.
3.2.4.2 Ausschluss vom Staatenlosenübereinkommen aufgrund gleicher Rechte
und Pflichten wie Staatsangehörige
INTERNATIONALE VERPFLICHTUNG
155. Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. ii Staatenlosenübereinkommen fallen Staatenlose, die die gleichen
Rechte und Pflichten wie Staatsangehörige besitzen, nicht unter das Staatenlosenübereinkommen.
Art. 1 par. 2 lit. ii Convention relative au statut des apatrides
„Cette Convention ne sera pas applicable: Aux personnes considérées par les autorités
compétentes du pays dans lequel ces personnes ont établi leur résidence comme ayant les droits
et les obligations attachés à la possession de la nationalité de ce pays;”
UMSETZUNG IN DER SCHWEIZ
156. Das BVGer hielt fest, dass Art. 1 Abs. 2 lit. ii Staatenlosenübereinkommen gleich lautet wie
Art. 1E Genfer Flüchtlingskonvention.137 Es setzte sich zunächst mit der Frage auseinander,
ob vorläufig aufgenommene Flüchtlinge unter die Ausschlussklausel in Art. 1 Abs. 2 lit. ii
Staatenlosenübereinkommen fallen. Dabei untersuchte das BVGer, wie der Verweis auf die
„zuständigen Behörden des Aufenthaltslandes“ und die „Rechte und Pflichten der Staatsan-
62
136
Vgl. UNHCR, Guidelines on International Protection No. 13: Applicability of Article 1D of the 1951 Convention
relating to the Status of Refugees to Palestinian Refugees, HCR/GIP/16/12, Dezember 2017, § 7, verfügbar
unter: http://www.refworld.org/docid/5a1836804.html; und UNRWA, Where We Work, verfügbar unter:
https://www.unrwa.org/where-we-work.
137
Art. 1E Genfer Flüchtlingskonvention lautet wie folgt: „Cette Convention ne sera pas applicable à une personne
considérée par les autorités compétentes du pays dans lequel cette personne a établi sa résidence comme ayant
les droits et les obligations attachés à la possession de la nationalité de ce pays.“ Zur Auslegung von Art. 1E Genfer
Flüchtlingskonvention siehe UNHCR, UNHCR Note on the Interpretation of Article 1E of the 1951 Convention relating to the
Status of Refugees, März 2009, verfügbar unter: http://www.refworld.org/docid/49c3a3d12.html.
STAATENLOSIGKEIT IN DER SCHWEIZ