Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) kommen, unterschiedlich ausgelegt.134 149. In einem Verfahren zur Feststellung der Staatenlosigkeit von PalästinenserInnen aus dem Libanon befand das Gericht, dass die Ausschlussklausel nach Art. 1 Abs. 2 lit. i Staatenlosenübereinkommen anwendbar sei, da die Beschwerdeführer Schutz und Hilfe der UNRWA genössen. Es spiele keine Rolle, dass die humanitären Hilfsangebote der UNRWA von PalästinenserInnen, die nicht mehr im Tätigkeitsgebiet der UNRWA lebten, von der Schweiz aus nicht in Anspruch genommen werden können, da diese Art der Unterstützung bei einer Rückkehr in den Tätigkeitsbereich der UNRWA wieder zugänglich sei. Auf der Grundlage der UNRWA-Registrierung im Libanon könnten die Beschwerdeführenden von den libanesischen Behörden Reiseausweise erhalten. Dadurch sei der Nachteil der Staatenlosigkeit ausgeglichen. 150. Demgegenüber wendet das BVGer im Flüchtlingsanerkennungsverfahren die Ausschlussklausel nach Art. 1D Genfer Flüchtlingskonvention nicht an. Es befand wiederholt, dass die UNRWA keinen Schutz gewährt, welcher gemäss Art. 1D Abs. 1 Genfer Flüchtlingskonvention rechtfertigen würde, sämtliche unter ihr Mandat fallende PalästinenserInnen generell vom Anwendungsbereich der Genfer Flüchtlingskonvention auszuschliessen. So biete die UNRWA im Wesentlichen humanitäre Leistungen und Unterstützung an, wie Bildung, Gesundheitsversorgung, Sozialhilfe, Infrastruktur und Mikrofinanzierung. Ihre Tätigkeit sei, im Gegensatz zu derjenigen von UNHCR, nicht darauf ausgerichtet, Flüchtlingen dauerhaften Schutz vor Verfolgung zu vermitteln.135 151. Im Staatenlosenanerkennungsverfahren hat diese Rechtsprechung zumeist zur Folge, dass PalästinenserInnen vom Staatenlosenübereinkommen ausgeschlossen werden. Im Flüchtlingsanerkennungsverfahren hat es demgegenüber zur Folge, dass palästinensische Flüchtlinge nicht ipso facto als Flüchtlinge anerkannt werden wie dies von der Flüchtlingskonvention vorgesehen ist, sondern nur dann Flüchtlingsstatus erhalten, wenn sie eine individuelle Verfolgung nachweisen können. 152. Im Rahmen der Studie berichteten die Anwälte, dass sich die Anerkennungspraxis des SEM im Hinblick auf diese Frage geändert hat, und gaben hier als Gründe höhere Gesuchzahlen und die Einführung eines Anspruchs auf eine Aufenthaltsbewilligung für anerkannte Staatenlose an. In der Vergangenheit sei ein Nachweis der UNRWA-Registrierung im Staatenlosenanerkennungsverfahren von Vorteil gewesen. Mittlerweile sei die Anerkennung der Staatenlosigkeit für PalästinenserInnen jedoch schwierig geworden. So argumentiere das SEM, dass mit dem Ausstellen von Reiseausweisen die Folgen der Staatenlosigkeit gemindert würden. Einer der Anwälte wies darauf hin, dass in den letzten anderthalb Jahren die Gesuche von lediglich vier vorläufig aufgenommenen PalästinenserInnen aus Syrien gutgeheissen worden sind. Das SEM jedoch 20 oder mehr Gesuche mit der Begründung abgelehnt habe, dass die palästinensischen MandantInnen Reiseausweise von der syrischen Vertretung erhalten könnten. Auch RBS haben die Erfahrung gemacht, dass die Anerkennung der Staatenlosigkeit für Palästi- 134 Vgl. BVGer, A., B., C., D. gegen Bundesamt für Migration (BFM), C-6841/2008, 7. Juli 2011, 4.3, 7.1., 8. und 9., verfügbar in der Entscheiddatenbank unter: https://bit.ly/2zjYdjD. 135 Vgl. BVGer, A. gegen Bundesamt für Migration, E-4207/2006, 11. September 2008, 6.5, verfügbar in der Entscheiddatenbank unter: https://bit.ly/2zjYdjD; BVGer, A. gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), D-737/2016, 7. Februar 2017, 6.4.4, 6.4.5 und 6.4.7, verfügbar in der Entscheiddatenbank unter: https://bit.ly/2zjYdjD; und BVGer, A. contre Secrétariat d’Etat aux migrations (SEM), D-3550/2015, 13. April 2017, 5.4.1, verfügbar in der Entscheiddatenbank unter: https://bit.ly/2zjYdjD. UNHCR SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN, 2018 61

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