aufgeführt.101 Der freiwillige Verzicht auf die Staatsangehörigkeit ist kein Grund für den
Ausschluss vom Staatenlosenübereinkommen.102
122. Insbesondere sollten Kinder, die die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 1 erfüllen, nicht vom
Schutz des Staatenlosenübereinkommens ausgeschlossen werden, weil ihre Eltern sie nicht
haben einbürgern lassen. Eine solche Praxis widerspricht nicht nur dem Staatenlosenübereinkommen, sondern auch der Verpflichtung, bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das
Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1 Übereinkommen über die Rechte
des Kindes (Kinderrechtskonvention)103). Der UN-Kinderrechtsausschuss betont, dass dieser
Grundsatz auch im Bereich des Asyls und des Zugangs zu einer Staatsangehörigkeit beachtet
werden muss.104
123. Obwohl die Frage der freien Entscheidung kein Grund für den Ausschluss vom Staatenlosenübereinkommen ist, kann sie sich auf die anschliessende Behandlung der staatenlosen Person
auswirken. Personen, die freiwillig auf ihre Staatsangehörigkeit verzichtet haben, können
diese im Gegensatz zu anderen Staatenlosen möglicherweise wiedererwerben. Besteht für
eine staatenlose Person die realistische Chance, in der nahen Zukunft in einem anderen
Staat Schutz zu erhalten, der mit den Standards des Staatenlosenübereinkommens übereinstimmt, liegt es im Ermessen des Aufnahmestaats, dieser Person ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu verleihen. Für Personen, die aus praktischen Erwägungen freiwillig auf ihre
Staatsangehörigkeit verzichten, weil sie keine Staatsangehörigen eines bestimmten Staates
sein möchten oder weil sie glauben, dass sie dadurch in einem anderen Staat einen Schutzstatus erlangen, ist die Wiederaufnahme durch den Staat der früheren Staatsangehörigkeit,
verbunden mit deren Wiedererwerb, die beste Lösung.105
124. Für die Schweiz schlug einer der befragten AkademikerInnen in diesem Sinne beispielsweise
vor, dass die Anerkennung als Staatenloser beziehungsweise Staatenlose und die Aufenthaltsregelung voneinander getrennt werden könnten.106
BEWERTUNG
125. Um zu gewährleisten, dass Staatenlosen in der Schweiz der durch das Staatenlosenübereinkommen garantierte Schutz nicht verwehrt wird, sollte sichergestellt werden, dass
der Begriff „law“ beziehungsweise „législation“ weit ausgelegt wird. Das Staatenlosenübereinkommen unterscheidet zudem nicht zwischen rechtlicher und faktischer Staatenlosigkeit. Entscheidend für die Anerkennung ist, ob eine Person faktisch von den in Betracht
kommenden Staaten als Staatsangehörige betrachtet wird oder nicht.
126. Staatenlose dürfen auch nicht vom Schutz des Staatenlosenübereinkommens ausgeschlossen
werden, weil sie freiwillig auf ihre Staatsangehörigkeit verzichtet und nicht alles Mögliche
52
101
Für eine ausführliche Diskussion der Ausschlussklauseln siehe Kapitel 3.2.4 Anwendung der Ausschlussklauseln.
102
Vgl. UNHCR, UNHCR-Handbuch, Genf 2014 (deutsche Version 2016), § 51.
103
Convention relative aux droits de l'enfant, 20 novembre 1989, Nations Unies, Recueil des Traités, vol. 1577, p. 3,
verfügbar unter: http://www.refworld.org/docid/3ae6b38f0.html und AS 1998 2055.
104
Vgl. United Nations Committee on the Rights of the Child, General comment No. 14 (2013) on the right of the child to have
his or her best interests taken as a primary consideration (art. 3, para. 1), CRC/C/GC/14, 29. Mai 2013, § 30, verfügbar unter:
http://www.refworld.org/docid/51a84b5e4.html.
105
Vgl. UNHCR, UNHCR-Handbuch, Genf 2014 (deutsche Version 2016), §§ 51, 153–157 und 161–162.
106
Für Ausführungen zur derzeitigen Aufenthaltsregelung für anerkannte Staatenlose in der Schweiz siehe Kapitel 4.1
Aufenthaltsregelung.
STAATENLOSIGKEIT IN DER SCHWEIZ