Rechtsinstrument definiert und es gibt keine besondere vertragliche Regelung für diese
Personengruppe.95
UMSETZUNG IN DER SCHWEIZ:
AUSSCHLUSS AUFGRUND DES FREIWILLIGEN VERZICHTS AUF DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT
UND MANGELNDER BEMÜHUNGEN, EINE STAATSANGEHÖRIGKEIT (WIEDER) ZU ERWERBEN
118. Um in der Schweiz als staatenlos anerkannt zu werden, müssen GesuchstellerInnen zudem
ohne eigenes Zutun die Staatsangehörigkeit verloren haben und dürfen keine Möglichkeit
haben, diese (wieder) zu erlangen.96 Das BGer urteilte wie folgt: „Personen, die ihre
Staatsbürgerschaft freiwillig aufgegeben haben oder sich ohne triftige Gründe weigern,
diese wieder zu erwerben, obwohl sie die Möglichkeit dazu hätten, fallen nicht unter das
Staatenlosen-Übereinkommen.“97 Diese zusätzliche Voraussetzung wird vom BVGer wie folgt
begründet: „Die Anerkennung der Staatenlosigkeit soll in erster Linie Menschen Hilfe in Form
eines Auffang- und Schutzstatus bieten, die ohne ihr Zutun in eine Notlage geraten sind. Das
Staatenlosenübereinkommen soll nicht dazu dienen, allen Personen, die es wünschen, den
Status der Staatenlosigkeit, der in verschiedener Hinsicht günstiger ist als derjenige anderer
ausländischer Personen, zu verschaffen. Ziel des Staatenlosenübereinkommens ist es,
staatenlose Personen gleich zu behandeln wie Flüchtlinge. […] Der Status der Staatenlosigkeit
verlöre seinen Grundgehalt, würde er zu einer Sache der persönlichen Präferenz […].“98
119. Das BVGer führte weiter aus, dass als triftige Gründe, die Staatsangehörigkeit nicht
wiederzuerlangen, subjektive, in der persönlichen Präferenz liegende Gründe nicht infrage
kommen.99 Als triftig könnten nur objektive Gründe angesehen werden. Eine rein subjektive
Motivation, die Schritte zum (Wieder-)Erwerb der Staatsangehörigkeit nicht unternehmen
zu wollen, sei dagegen in der Regel als Ausdruck persönlicher Präferenzen anzusehen. Als
triftiger Grund anerkannt wurde dagegen die Weigerung eines vorläufig aufgenommenen
Flüchtlings, sich in den Herkunftsstaat zu begeben und dort um die Staatsangehörigkeit zu
ersuchen.100
120. Auskünften des SEM zufolge werden Gesuche meistens abgelehnt, weil die
GesuchstellerInnen nicht nachweisen können, dass sie – ohne eigenes Zutun – keine
Staatsangehörigkeit besitzen und dass sie alles Mögliche unternommen haben, um diese
wiederzuerlangen. Auch das BVGer hat nach eigenen Angaben in zahlreichen Fällen
festgehalten, dass die BeschwerdeführerInnen nicht alles Zumutbare unternommen
haben, um ihre Staatenlosigkeit zu beenden, beziehungsweise, dass sie die entsprechenden
Bemühungen nicht ausreichend dokumentiert haben.
121. In Art. 1 Abs. 2 Staatenlosenübereinkommen werden die Gründe, aus denen eine staatenlose
Person vom Schutz des Übereinkommens auszuschliessen ist, jedoch abschliessend
95
Vgl. UNHCR, UNHCR-Handbuch, Genf 2014 (deutsche Version 2016), § 7, S. 59, Fussnote 74, und S. 76, Fussnote 112.
96
Vgl. SEM, SEM-Handbuch, 1. Mai 2015, S. 7; und SEM, Asyl / Schutz vor Verfolgung: Staatenlosigkeit, 3. Februar 2017,
verfügbar unter: https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/staatenlosigkeit.html.
97
BGer, X. gegen Bundesamt für Migration, 2C_36/2012, 10. Mai 2012, 3.1, verfügbar unter:
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bger/120510_2C_36-2012.html.
98
BVGer, A. gegen Bundesamt für Migration (BFM), C-5327/2007, 4. August 2009, 4.2, verfügbar in der Entscheiddatenbank
unter: https://bit.ly/2zjYdjD.
99
Vgl. BVGer, A. gegen Bundesamt für Migration (BFM), C-5327/2007, 4. August 2009, 4.2.
100
Vgl. BVGer, A. gegen Bundesamt für Migration (BFM), C-1873/2013, 9. Mai 2014, 11.4 und 11.6.
UNHCR SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN, 2018
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