BEWERTUNG
101. Es ist positiv zu bewerten, dass GesuchstellerInnen während des Staatenlosenanerkennungsverfahrens in der Praxis in der Regel nicht weggewiesen werden. Die Einführung eines Aufenthaltsrechts während des Staatenlosenanerkennungsverfahrens würde jedoch einen besseren
Zugang zum Verfahren sicherstellen und für Rechtssicherheit sorgen.
3.1.5 Koordinierung von Asyl- und Staatenlosenanerkennungsverfahren
UNHCR-EMPFEHLUNGEN
102. Es ist wichtig, dass für Personen, die sowohl ein Asylgesuch als auch ein Gesuch
um Anerkennung der Staatenlosigkeit stellen, beide Gesuche geprüft und – falls
zutreffend – beide Rechtsstellungen ausdrücklich anerkannt werden. So sind Fälle
denkbar, in denen die Flüchtlingseigenschaft einer staatenlosen Person erlischt,
ohne dass sie eine Staatsangehörigkeit erlangt hat. Diese Person benötigt somit
weiterhin den Schutz des Staatenlosenübereinkommens. Wenn die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und der Staatenlosigkeit in getrennten Verfahren erfolgen und
das Staatenlosenanerkennungsverfahren keine Kontaktaufnahme mit den Behörden des
Herkunftslands erfordert, können beide Verfahren parallel geführt werden.78
Länderbeispiel: Frankreich
Das Staatenlosenanerkennungsverfahren und das Asylverfahren werden vom Ofpra getrennt
durchgeführt. Macht eine Person sowohl einen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft als auch auf Feststellung der Staatenlosigkeit geltend, werden diese Gesuche
zusammen behandelt. Die Asylabteilung des Ofpra ist dann dafür zuständig, über die Gesuche
zu entscheiden und die kombinierte Rechtsstellung als „staatenloser Flüchtling“ zu gewähren.79
AUSGESTALTUNG IN DER SCHWEIZ
103. In der Schweiz stellte das BVGer in seinem Urteil vom 9. Mai 2014 klar, dass das Abkommen
von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention)80 und
das Staatenlosenübereinkommen gleichzeitig auf ein und dieselbe Person anwendbar sein
können.81 Laut dem SEM erfolgt eine Sistierung des Staatenlosenanerkennungsverfahrens bei
hängigem Asylverfahren seit 2015 daher nicht mehr automatisch. Eine Sistierung sei jedoch
möglich, falls notwendige Instruktionsmassnahmen die Staatenlosigkeit betreffend aus
asylrechtlichen Gründen während des Asylverfahrens nicht durchgeführt werden können.
78
Vgl. UNHCR, UNHCR-Handbuch, Genf 2014 (deutsche Version 2016), §§ 78 und 80.
79
Vgl. UNHCR, Good Practices Paper – Action 6: Verfahren zur Feststellung der Staatenlosigkeit einführen, um Staatenlose zu
schützen, 11. Juli 2016, S. 9–10.
80
Convention relative au statut des réfugiés, 28 juillet 1951, Nations Unies, Recueil des Traités, vol. 189, p. 137, verfügbar
unter: http://www.refworld.org/docid/3be01b964.html und AS 1955 443.
81
Vgl. BVGer, A. gegen Bundesamt für Migration (BFM), C-1873/2013, 9. Mai 2014, 7.3.4, verfügbar in der
Entscheiddatenbank unter: https://bit.ly/2zjYdjD.
UNHCR SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN, 2018
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