staatenlos sind. Alternativ können Behörden verpflichtet sein, diese Personen auf das
Staatenlosenanerkennungsverfahren hinzuweisen. Eine besondere Verpflichtung haben
Behörden hier bei unbegleiteten Kindern.59
Länderbeispiel: Spanien
In Spanien ist gesetzlich festgelegt, dass die zuständigen Behörden das Staatenlosenanerkennungsverfahren von Amtes wegen einleiten können. Im Asylverfahren werden Personen,
die möglicherweise einen Anspruch auf Anerkennung der Staatenlosigkeit haben, über die
Möglichkeit informiert, das Staatenlosenanerkennungsverfahren einzuleiten.60
AUSGESTALTUNG IN DER SCHWEIZ
79. Informationen zum Schweizer Staatenlosenanerkennungsverfahren sind auf der Webseite des
SEM auf Deutsch, Englisch, Französisch und Italienisch verfügbar.61 Zudem findet sich in der
deutschen und der französischen Version des „Handbuch Asyl und Rückkehr: Artikel F5: Die
Gesuche um Anerkennung der Staatenlosigkeit“ (SEM-Handbuch) ein Kapitel zum Staatenlosenanerkennungsverfahren.62 Informationen zum Beschwerdeverfahren allgemein können
auf der Webseite des BVGer abgerufen werden.63
80. Der Zugang zum Staatenlosenanerkennungsverfahren ist nicht zeitlich befristet. Gesuche
um Anerkennung der Staatenlosigkeit müssen beim SEM schriftlich in einer Schweizer
Amtssprache eingereicht werden (Art. 33a Abs. 1 VwVG) und eine konkrete Begründung
und die vorhandenen Beweismittel enthalten.64 Auskünften des SEM zufolge werden auch
Gesuche in englischer Sprache behandelt, die Antworten des SEM werden jedoch in einer
Schweizer Amtssprache abgefasst. Es würden keine weiteren Anforderungen an die Form des
Gesuchs gestellt. Gesuche in elektronischer Form würden behandelt und das Staatenlosen
anerkennungsverfahren könne auch mündlich eingeleitet werden.
81. Die Möglichkeit, das Staatenlosenanerkennungsverfahren von Amtes wegen einzuleiten,
besteht im Schweizer Verwaltungsverfahren nicht. Auskünften des SEM zufolge wurde das
Verfahren in der Vergangenheit jedoch auch infolge einer Anfrage bezüglich der Stelle, bei
der ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit eingereicht werden kann, eingeleitet.
Zudem würden bei Personen, die sich als Ajanib oder Maktumin bezeichnen, in der Anhörung
im Asylverfahren instruktionsgemäss spezifische Fragen hinsichtlich einer eventuellen
Staatenlosigkeit gestellt. Es ist nicht klar, ob diese Personen auf die Möglichkeit, ein Gesuch
um Anerkennung der Staatenlosigkeit zu stellen, hingewiesen werden.
59
Vgl. UNHCR, UNHCR-Handbuch, Genf 2014 (deutsche Version 2016), § 68; und UNHCR, Good Practices Paper – Action 6:
Verfahren zur Feststellung der Staatenlosigkeit einführen, um Staatenlose zu schützen, 11. Juli 2016, S. 5–6.
60
Vgl. UNHCR, Good Practices Paper – Action 6: Verfahren zur Feststellung der Staatenlosigkeit einführen, um Staatenlose zu
schützen, 11. Juli 2016, S. 5–6.
61
Vgl. SEM, Asyl / Schutz vor Verfolgung: Staatenlosigkeit, 3. Februar 2017, verfügbar unter: https://bit.ly/2MehtFT.
62
SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr: Artikel F5: Die Gesuche um Anerkennung der Staatenlosigkeit (SEM-Handbuch), 1. Mai
2015, verfügbar unter: https://bit.ly/2P5L2XX
63
Vgl. BVGer, Das Gericht: Verfahren, verfügbar unter: https://bit.ly/2nBXRg7.
64
Vgl. SEM, Asyl / Schutz vor Verfolgung: Staatenlosigkeit, 3. Februar 2017, verfügbar unter: https://bit.ly/2MehtFT.
Für eine Diskussion der zu erbringenden Beweismittel siehe Kapitel 3.2.3 Beweiswürdigung.
UNHCR SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN, 2018
39