74. Momentan gibt es keine Abteilung oder Sektion innerhalb des SEM, die sich ausschliesslich mit
Staatenlosigkeit beschäftigt. Nach Angaben des SEM behandeln zwei Sektionen mit insgesamt
etwa 20 MitarbeiterInnen Gesuche um Anerkennung der Staatenlosigkeit. Sie sind aber auch
für andere Aufgaben zuständig. Auskünften des SEM zufolge liegt die Federführung für Fragen
der Doktrin und Ausbildung bei einer der beiden Sektionen. Eine MitarbeiterIn gibt für neue
MitarbeiterInnen eine Einführung in das Staatenlosenanerkennungsverfahren und steht
darüber hinaus für Fragen zur Verfügung. Ein Austausch zu Gesuchen um Anerkennung der
Staatenlosigkeit finde sektionsübergreifend statt.
75. Im Hinblick auf den Informationsaustausch mit den kantonalen Behörden, insbesondere den
kantonalen Migrationsbehörden, gab das SEM an, Besuche durchzuführen, während derer
asylrechtliche Themen besprochen würden. Das Thema Staatenlosigkeit werde hingegen
bisher nicht systematisch aufgenommen. Im Rahmen der Studie ist unklar geblieben, inwiefern
kantonale Behörden, die mit Staatenlosen oder Personen, für die das Risiko von Staatenlosigkeit besteht, in Kontakt kommen, diese auf das Staatenlosenanerkennungsverfahren
aufmerksam machen. Dass nur wenige kantonale Behörden detailliertere Auskünfte zum
Thema Staatenlosigkeit geben konnten, deutet darauf hin, dass dies nur selten stattfindet.
BEWERTUNG
76. In der Schweiz wird das Staatenlosenanerkennungsverfahren auf Bundesebene vom
SEM durchgeführt. Innerhalb des SEM haben insbesondere zwei Sektionen Expertise im
Bereich der Anerkennung der Staatenlosigkeit entwickelt. Diese könnte im Rahmen von
regelmässigen Schulungen in Zusammenarbeit mit UNHCR noch weiter gebündelt werden.
Solche thematischen Schulungen würden den SEM-MitarbeiterInnen die Möglichkeit geben,
sich fortzubilden, und würden zugleich einen formalisierten Informationsaustausch zwischen
UNHCR und dem SEM ermöglichen. Teil eines solchen Austauschs könnte auch die Frage
sein, wie die Kontrolle der Entscheide durch den jeweiligen Sektionschef oder die jeweilige
Sektionschefin durch zusätzliche Mechanismen der Qualitätssicherung ergänzt werden kann.
77. Die Besuche, die das SEM in den Kantonen durchführt, könnten dazu genutzt werden,
um die kantonalen Behörden für das Thema Staatenlosigkeit zu sensibilisieren, auf das
Staatenlosenanerkennungsverfahren aufmerksam zu machen und diese anzuregen,
Personen, die staatenlos sein könnten, auf bestehende Informationsmaterialien wie
die UNHCR-Broschüre zu Staatenlosigkeit in der Schweiz und Liechtenstein und die
SEM-Webseite sowie das Staatenlosenanerkennungsverfahren hinzuweisen, um dadurch
einen besseren Zugang zum Verfahren sicherzustellen.
3.1.2 Zugang zum Staatenlosenanerkennungsverfahren
UNHCR-EMPFEHLUNGEN
78. Viele Personen wissen nicht, dass sie staatenlos sind. Um sicherzustellen, dass alle
Staatenlosen den Schutz des Staatenlosenübereinkommens geniessen können, ist es
wichtig, dass das Staatenlosenanerkennungsverfahren zugängig und nicht zeitlich befristet
ist. Dazu kann zum Beispiel beitragen, dass Informationen zum Verfahren in einer Sprache
verfügbar sind, die potenzielle GesuchstellerInnen verstehen. Der Zugang kann darüber
hinaus erleichtert werden, indem Behörden befugt sind, das Staatenlosenanerkennungsverfahren von Amtes wegen einzuleiten, wenn sich Personen an sie wenden, die möglicherweise
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STAATENLOSIGKEIT IN DER SCHWEIZ