Flucht und Staatenlosigkeit am Beispiel von Syrien
Syrien ist eines von 26 Ländern, in denen Frauen nicht die gleichen Rechte wie Männern im
Hinblick auf die Weitergabe der Staatsangehörigkeit an ihre Kinder gewährt werden. So
können syrische Frauen die Staatsangehörigkeit nur an ihre Kinder weitergeben, wenn diese in
Syrien geboren wurden und die Vaterschaft nicht nachgewiesen ist. Dies ist besonders problematisch angesichts dessen, dass sich im Zuge des Syrienkonflikts ein Viertel aller Flüchtlingsfamilien ohne Vater wiederfinden.36
Der Konflikt führte zudem dazu, dass Personen, die bereits in Syrien staatenlos waren, fliehen
mussten, einschliesslich einiger kurdischer Bevölkerungsgruppen. Hierbei ist zwischen den
Ajanib und den Maktumin zu unterscheiden. Als Ajanib werden KurdInnen bezeichnet, die in
der Volkszählung von 1962 aufgeführt wurden. KurdInnen, die nicht erfasst wurden, werden
als Maktumin bezeichnet. Mit dem Dekret 49 von 2011 bekamen nur Ajanib die Möglichkeit,
sich einbürgern zu lassen. Bis Mitte 2013 erwarben so 104000 Staatenlose die syrische Staatsangehörigkeit. Mit der Verschärfung des Konflikts und grösserer Unsicherheit im Jahr 2012
wurden Einbürgerungen jedoch aufgrund von Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und
mangelnder staatlicher Dienstleistungen schwieriger. Zudem waren viele Ajanib gezwungen,
zu fliehen, bevor sie sich einbürgern lassen konnten.37
2.5 Staatenlose und das Asylverfahren
58. Wie oben beschrieben wurden in den letzten Jahren zunehmend der Grossteil aller
anerkannten Staatenlosen auch als Flüchtlinge anerkannt und geniessen in der Schweiz Asyl.
Der Asylstatistik des SEM38 zufolge stellten im Zeitraum von 1986 bis 2017 äusserst wenige
Personen der Kategorie „Staatenlos“ ein Asylgesuch, wobei wie oben hervorgehoben zu
vermuten ist, dass sich unter den wenigen Erfassten auch Personen befinden, die nicht als
staatenlos anerkannt worden waren.
59. Auch der hohe Anteil anerkannter Staatenloser, die zugleich als Flüchtlinge anerkannt sind,
zeigt, dass die meisten Staatenlosen zunächst das Asylverfahren und anschliessend das
Staatenlosenanerkennungsverfahren durchliefen (siehe auch Kapitel 3.1.5 und 3.2.2). Dies
wird durch die Auskunft mehrerer RBS gestützt, dass Staatenlose und Personen, für die das
Risiko von Staatenlosigkeit besteht, sich in erster Linie bezüglich des Asylverfahrens an sie
wendeten.
60. Die kantonalen Behörden, die genauere Angaben bezüglich der Herkunftsländer von
Staatenlosen oder Personen, für die das Risiko von Staatenlosigkeit besteht, machen
konnten, erwähnten vor allem Syrien, China, Russland und die ehemalige Sowjetunion.
Ausserdem wurden PalästinenserInnen und Roma erwähnt. Ähnliche Angaben zu den
Herkunftsländern beziehungsweise zu den Bevölkerungsgruppen wurden von den Anwälten
und RBS gemacht.
30
36
Vgl. UNHCR, Background Note on Gender Equality, Nationality Laws and Statelessness 2017, 8. März 2017, S. 3-4,
verfügbar unter: http://www.refworld.org/docid/58aff4d94.html; und UNHCR, In Search of Solutions: Addressing
Statelessness in the Middle East and North Africa, 2016, S. 10, verfügbar unter: https://bit.ly/2Ct44nx.
37
Vgl. UNHCR, In Search of Solutions: Addressing Statelessness in the Middle East and North Africa, 2016, S. 10-11. Für
Informationen in deutscher Sprache siehe Alexandra Geiser, Syrien: Staatsbürgerschaft für Ajanib: Auskunft der SFHLänderanalyse, 3. Juli 2013, verfügbar unter: https://bit.ly/2MrXxyD.
38
Vgl. SEM, Übersichten, Asylgesuche nach Nationen (1986–2017), verfügbar unter: https://bit.ly/2B91XG6.
STAATENLOSIGKEIT IN DER SCHWEIZ