darf nicht angenommen werden, solange eine angeordnete Sanktion noch nicht vollzogen oder
eine laufende Probezeit noch nicht abgelaufen ist.
4. Für ausländische Strafregistereinträge gelten die Absätze 2 und 3 sinngemäss.
5. Bei hängigen Strafverfahren gegen eine Bewerberin oder einen Bewerber sistiert das SEM
das Einbürgerungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens durch die
Strafjustiz.“
Art. 5 BüV
„Als Werte der Bundesverfassung gelten namentlich folgende Grundprinzipien, Grundrechte
und Pflichten:
a) die rechtsstaatlichen Prinzipien sowie die freiheitlich demokratische Grundordnung der
Schweiz;
b) die Grundrechte wie die Gleichberechtigung von Mann und Frau, das Recht auf Leben und
persönliche Freiheit, die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die Meinungsfreiheit;
c) die Pflicht zum Militär- oder zivilen Ersatzdienst und zum Schulbesuch.“
Art. 6 BüV
„1. Die Bewerberin oder der Bewerber muss in einer Landessprache mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen
mindestens auf dem Referenzniveau A2 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens
für Sprachen nachweisen.
2. Der Nachweis für die Sprachkompetenzen nach Absatz 1 gilt als erbracht, wenn die Bewerberin
oder der Bewerber:
a) eine Landessprache als Muttersprache spricht und schreibt;
b) während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in einer Landessprache besucht
hat;
c) eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in einer Landessprache abgeschlossen
hat; oder
d) über einen Sprachnachweis verfügt, der die Sprachkompetenzen nach Absatz 1 bescheinigt
und der sich auf einen Sprachtest abstützt, der den allgemein anerkannten Qualitätsstandards
für Sprachtestverfahren entspricht.
3. Das SEM unterstützt die Kantone bei der Prüfung der Sprachnachweise nach Absatz 2
Buchstabe d und bei der Ausgestaltung von kantonalen Sprachtests. Es kann Dritte mit diesen
Aufgaben betrauen.“
Art. 7 BüV
„1. Die Bewerberin oder der Bewerber nimmt am Wirtschaftsleben teil, wenn sie oder er die
Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen im Zeitpunkt der Gesuchstellung und der
Einbürgerung deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
2. Die Bewerberin oder der Bewerber nimmt am Erwerb von Bildung teil, wenn sie oder er im
Zeitpunkt der Gesuchstellung oder der Einbürgerung in Aus- oder Weiterbildung ist.
3. Wer in den drei Jahren unmittelbar vor der Gesuchstellung oder während des Einbürgerungsverfahrens Sozialhilfe bezieht, erfüllt nicht das Erfordernis der Teilnahme am Wirtschaftsleben
oder des Erwerbs von Bildung, ausser die bezogene Sozialhilfe wird vollständig zurückerstattet.“
UNHCR SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN, 2018
111
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