Art. 4 Übereinkommen von 1961 gilt dagegen für Personen, die nicht in einem Vertragsstaat geboren sind. Gemäss Art. 4 Übereinkommen von 1961 können Vertragsstaaten ihre Staatsangehörigkeit aufgrund der Abstammung entweder bei der Geburt kraft Gesetzes oder aufgrund eines Antrags verleihen. Vertragsstaaten, die allen im Ausland geborenen Kindern von Staatsangehörigen aufgrund der Abstammung die Staatsangehörigkeit verleihen, entsprechen immer den Verpflichtungen in Art. 1 Abs. 4 und Art. 4 Übereinkommen von 1961.190 234. Art. 6 Abs. 1 lit. a Europäisches Übereinkommen von 1997 erlaubt es den Vertragsstaaten explizit, bei Kindern, für die die Vaterschaft durch Anerkennung, gerichtliche Entscheidung oder ähnliche Verfahren festgestellt wird, vorzusehen, dass diese die Staatsangehörigkeit entsprechend einem durch das innerstaatliche Recht festgelegten Verfahren erwerben.191 BESTIMMUNGEN IM SCHWEIZER RECHT 235. Gemäss Art. 1 nBüG erwerben Kinder das Schweizer Bürgerrecht von Gesetzes wegen aufgrund ihrer Abstammung von einem Schweizer beziehungsweise einer Schweizerin, unabhängig vom Geburtsort. Die Kindesanerkennung ist in Art. 11 ZStV192 geregelt. Art. 1 nBüG193 „1. Schweizer Bürgerin oder Bürger ist von Geburt an: a) das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind und dessen Vater oder Mutter Schweizer Bürgerin oder Bürger ist; b) das Kind einer Schweizer Bürgerin, die mit dem Vater nicht verheiratet ist. 2. Das minderjährige194 ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, der mit der Mutter nicht verheiratet ist, erwirbt durch die Begründung des Kindesverhältnisses zum Vater das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre. 3. Hat das minderjährige Kind, das nach Absatz 2 das Schweizer Bürgerrecht erwirbt, eigene Kinder, so erwerben diese ebenfalls das Schweizer Bürgerrecht.“ 190 Vgl. UNHCR, Guidelines on Statelessness No. 4: Ensuring Every Child’s Right to Acquire a Nationality through Articles 1–4 of the 1961 Convention on the Reduction of Statelessness (Guidelines No. 4), HCR/GS/12/04, 21. Dezember 2012, §§ 31 und 50–52, verfügbar unter: http://www.refworld.org/docid/50d460c72.html. 191 Vgl. Council of Europe, European Treaty Series – No. 166: Explanatory Report to the European Convention on Nationality, § 47, verfügbar unter: https://rm.coe.int/16800ccde7. 192 Zivilstandsverordnung (ZStV) vom 28. April 2004 (Stand am 1. Juli 2017), verfügbar unter: https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20040234/index.html. 193 Vgl. auch Art. 1 BüG. 194 Minderjährig ist, wer das 18. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat (Art. 32 nBüG i.V.m. Art. 14 ZGB). UNHCR SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN, 2018 105

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