ausserdem unklar, inwiefern die im Staatenlosenübereinkommen verankerten Verfahrensgarantien vollumfänglich gewährleistet werden.
224. Im Gegensatz zu den Verpflichtungen aus dem Staatenlosenübereinkommen wird in
der Schweiz lediglich die Einbürgerung staatenloser Kinder, nicht jedoch staatenloser
Erwachsener, erleichtert. Deshalb richtet sich der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts von
anerkannten staatenlosen Erwachsenen nach den jeweiligen kantonalen Gesetzen, die sehr
unterschiedliche Bedingungen für die Einbürgerung vorsehen.
225. Damit die Rechte aus dem Staatenlosenübereinkommen noch besser gewährleistet werden,
wird empfohlen, dass:
nn sichergestellt wird, dass Familienangehörige von Staatenlosen mit Aufenthaltsrecht in der
Schweiz im Einklang mit menschenrechtlichen Verpflichtungen in die Schweiz nachgezogen
werden können,
nn ein Konventionspass gemäss den Empfehlungen des ICAO und UNHCR Guides eingeführt
und sichergestellt wird, dass ein solcher Pass anerkannten Staatenlosen gemäss Art. 28
Staatenlosenübereinkommen nur aus zwingenden Gründen der Staatssicherheit oder der
öffentlichen Ordnung verweigert wird,
nn die in Art. 31 Abs. 2 und 3 Staatenlosenübereinkommen vorgesehenen Verfahrensgarantien
in Aus- und Wegweisungsverfahren explizit gesetzlich oder in SEM-internen Weisungen
verankert werden,
nn die Bundesverfassung in Übereinstimmung mit der Verpflichtung in Art. 32 Staatenlosen-
übereinkommen dahingehend geändert wird, dass die erleichterte Einbürgerung
staatenloser Erwachsener ermöglicht wird.
100
STAATENLOSIGKEIT IN DER SCHWEIZ
Select target paragraph3
Connect to a paragraph
Connect to an entity
Disable highlights
Add to table of contents